Unentschuldigte Fehltage: was folgt und wie viele erlaubt sind
Wie viele Fehltage darf ein Kind haben? Die Frage geht von einer falschen Annahme aus: Das Schulrecht zählt keine erlaubten Tage ab, es unterscheidet entschuldigtes von unentschuldigtem Fehlen. Krankheit und genehmigte Beurlaubung sind erlaubt, ein unentschuldigter Tag ist schon ein Verstoß gegen die Schulpflicht. Zahlen gibt es erst bei den Schritten, mit denen die Schule reagiert – in Berlin etwa die Meldung ans Schulamt nach fünf unentschuldigten Tagen im Halbjahr. Am Ende droht in jedem Bundesland ein Bußgeld; die Tabelle unten nennt Vorschrift und Höchstbetrag.
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Was Eltern über Fehltage wissen sollten
Es gibt kein Kontingent
Keine Vorschrift, die wir gelesen haben, gewährt eine Zahl freier Fehltage. Entschuldigt fehlen darf ein Kind so lange, wie der Grund trägt; unentschuldigt ist schon der erste Tag zu viel.
Unentschuldigt heißt oft: zu spät entschuldigt
Wer die Frist verpasst, macht aus einem Krankheitstag einen unentschuldigten. In Berlin muss die Mitteilung am ersten Tag vorliegen, in Bayern ein verlangtes Attest binnen zehn Tagen – sonst gilt das Fehlen als unentschuldigt.
Die Schule reagiert in Stufen
Erst Gespräch und Hilfe, dann die schriftliche Aufforderung, dann Jugendamt oder Behörde. Niedersachsen schreibt die Stufen mit Fristen vor, Nordrhein-Westfalen und Berlin ebenso ausführlich.
Das Bußgeld trifft die Eltern
Eltern müssen dafür sorgen, dass ihr Kind regelmäßig zur Schule geht. Verstoßen sie dagegen, ist das in allen sechzehn Ländern eine Ordnungswidrigkeit – bis zu 2.500 Euro in Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern.
Wie Schulen auf unentschuldigte Fehltage reagieren
Die Reihenfolge ist in allen Ländern ähnlich, die Fristen nicht. Die vier Stufen zeigen, was Eltern erwartet und bis wann ein einfaches Gespräch noch reicht.
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1
Kontakt ab dem ersten Tag
Berlin verlangt, dass die Schule schon am ersten unentschuldigten Fehltag Kontakt mit den Eltern aufnimmt; in Niedersachsen sind die Eltern bei der ersten ungeklärten Fehlzeit zu informieren. Meist klärt sich hier ein vergessener Zettel.
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2
Gespräch und Hilfe
Die Vorschriften setzen auf Beratung vor Sanktion: Schulsozialarbeit, Schulpsychologie, bei Bedarf das Jugendamt. In Niedersachsen wird das Jugendamt spätestens nach drei unentschuldigten Versäumnissen in zehn Schulbesuchstagen angekündigt.
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3
Schriftliche Aufforderung und Meldung
Hilft das nicht, fordert die Schule die Eltern schriftlich auf und weist auf Bußgeld und Zwangsmittel hin. In Berlin geht nach fünf unentschuldigten Tagen im Halbjahr eine Schulversäumnisanzeige an das Schulamt, nach weiteren fünf die nächste.
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4
Bußgeld, Zwangsgeld, Zuführung
Die zuständige Behörde kann ein Bußgeld verhängen, ein Zwangsgeld androhen oder das Kind der Schule zuführen lassen, in Baden-Württemberg etwa durch die Polizei. Wer ein Kind der Schulpflicht dauerhaft entzieht, begeht in Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und im Saarland zudem eine Straftat.
Fehlzeiten digital vs. klassisch im Klassenbuch
Fehltage und ihre Folgen im Detail
Entschuldigt, unentschuldigt, beurlaubt
Entschuldigt ist ein Fehltag, wenn der Grund trägt und rechtzeitig mitgeteilt wird – Krankheit, ein unvorhersehbarer wichtiger Grund oder eine vorher genehmigte Beurlaubung. Unentschuldigt ist er, wenn der Grund fehlt oder die Mitteilung zu spät kommt. Die Fristen sind kurz. In Berlin muss die Schule am ersten Tag Bescheid wissen, bei längerem Fehlen spätestens am dritten schriftlich; am Tag der Rückkehr braucht es eine unterschriebene Erklärung der Eltern. Fehlt eines davon, gilt der Tag als unentschuldigt. In Brandenburg ist die Schule spätestens am zweiten Fehltag zu benachrichtigen, in Bremen spätestens am vierten. In Bayern wird ein Fehltag unentschuldigt, wenn ein verlangtes ärztliches Zeugnis nicht binnen zehn Tagen vorliegt. Eine Krankheit schützt also nur, wenn sie auch so gemeldet wird, wie die Schule es verlangt.
Was die Schule unternimmt – drei Länder im Vergleich
Niedersachsen regelt die Schritte am genauesten: Information der Eltern bei der ersten ungeklärten Fehlzeit und ein Gespräch; spätestens bei drei unentschuldigten Versäumnissen in zehn Schulbesuchstagen der schriftliche Hinweis, dass das Jugendamt informiert wird; danach das Jugendamt; hilft auch das nicht, spätestens zehn Schulbesuchstage später die Stelle, die Bußgelder verhängt – die Eltern werden vorher darauf hingewiesen. Berlin zählt: Nach fünf unentschuldigten Tagen im Halbjahr folgt die Schulversäumnisanzeige ans Schulamt und ein Elterngespräch; sechs einzelne Fehlstunden zählen als ein Tag; ab der dritten Verspätung im Halbjahr zählt jede als unentschuldigte Fehlstunde. Für die Klassen 1 bis 6 prüft die Schule beim fünften unentschuldigten Tag außerdem, ob eine Kindeswohlgefährdung zu melden ist. Nordrhein-Westfalen setzt auf Einwirkung, dann Ordnungsmaßnahmen, dann die schriftliche Aufforderung mit Hinweis auf Bußgeld und Zwangsmittel; kommt das Kind drei Unterrichtstage später nicht, kann die Ordnungsbehörde es zuführen.
Bußgeld, Strafe und Zeugnis
Das Bußgeld richtet sich vor allem an die Eltern. Viele Länder belangen auch Schülerinnen und Schüler selbst – Nordrhein-Westfalen, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern ausdrücklich ab 14 Jahren, Niedersachsen seit dem 1. August 2026 nur noch volljährige. Nennt das Schulgesetz keinen Betrag, gilt § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten: höchstens 1.000 Euro, bei Fahrlässigkeit die Hälfte. Wer ein Kind der Schulpflicht dauerhaft oder wiederholt entzieht, begeht in Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und im Saarland eine Straftat mit bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe. Und das Zeugnis: Nordrhein-Westfalen und Berlin erfassen Fehlzeiten dort. Für die Noten gilt in Nordrhein-Westfalen, dass eine verweigerte Leistung wie eine ungenügende bewertet wird, während eine nicht zu vertretende – etwa wegen Krankheit – nachgeholt werden kann.
Wann aus einem Krankheitstag ein unentschuldigter wird, weil ein verlangtes Attest fehlt, zeigt die Übersicht Attestpflicht in der Schule.
Wer einen Termin außerhalb der Ferien vorher kennt, braucht keine Entschuldigung, sondern eine Beurlaubung vom Unterricht – wer sie erteilt, regelt jedes Land selbst.
In Österreich ist ungerechtfertigtes Fernbleiben eine Verwaltungsübertretung mit eigenen Beträgen: Fernbleiben vom Unterricht in Österreich.
Wie Schulen entschuldigte und unentschuldigte Tage, Verspätungen und die Fehlquote je Kind im Blick behalten, zeigt Fehlzeiten verwalten.
Schulpflichtverletzung: Vorschrift und Höchstbetrag
Die Bußgeldvorschrift jedes Landes, wen sie trifft und wer das Bußgeld verhängt. Ein Bußgeld ist nie automatisch – ihm gehen Gespräche, Aufforderungen und eine Anhörung voraus.
| Land | Höchstens | Wen es trifft, wer entscheidet | Vorschrift |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 1.000 € (§ 17 OWiG) | Eltern. Verhängt von der unteren Verwaltungsbehörde; Zwangsgeld und Zuführung durch die Polizei sind daneben möglich. | SchG § 92 |
| Bayern | 1.000 € (§ 17 OWiG) | Eltern; vorsätzlich fernbleibende Schulpflichtige selbst. Verhängt von der Kreisverwaltungsbehörde, die vor einer Einstellung die Schule hört. | BayEUG Art. 119 |
| Berlin | 2.500 € | Eltern. Verhängt von Bezirksamt oder Senatsverwaltung; vorher Schulversäumnisanzeige nach fünf unentschuldigten Tagen im Halbjahr. | SchulG § 126 |
| Brandenburg | 2.500 € | Eltern und unentschuldigt fehlende Schulpflichtige. Verhängt von der Kreisordnungsbehörde; Zwangsgeld und Zuführung über das Schulamt. | BbgSchulG § 42 |
| Bremen | 1.000 € | Eltern bis 1.000 Euro, Schulpflichtige bis 500 Euro. Verhängt von der Senatorin für Bildung, in Bremerhaven vom Magistrat. | BremSchulG § 65 Straftat: BremSchulG § 66 |
| Hamburg | 1.000 € (§ 17 OWiG) | Wer gegen die Schulpflicht verstößt; verantwortlich für den Schulbesuch sind die Sorgeberechtigten. Das Gesetz nennt keinen Betrag und keine Behörde. | HmbSG § 113 |
| Hessen | 1.000 € (§ 17 OWiG) | Eltern; Schulpflichtige ab 14 Jahren. Verhängt von der unteren Schulaufsichtsbehörde. | HSchG § 181 Straftat: HSchG § 182 |
| Mecklenburg-Vorpommern | 2.500 € | Eltern; Schulpflichtige ab 14 Jahren. Verhängt von der zuständigen Schulbehörde. | SchulG M-V § 139 Straftat: SchulG M-V § 140 |
| Niedersachsen | 1.000 € (§ 17 OWiG) | Eltern; Schulpflichtige seit 1. August 2026 nur, wenn sie volljährig sind. Das Gesetz nennt keinen Betrag. | NSchG § 176 |
| Nordrhein-Westfalen | 1.000 € (§ 17 OWiG) | Eltern; Schulpflichtige ab 14 Jahren. Verhängt von der Schulaufsichtsbehörde; der Erlass nennt bis zu 1.000 Euro. | SchulG NRW § 126 |
| Rheinland-Pfalz | 1.500 € | Eltern; Schulpflichtige, die beharrlich nicht zur Schule gehen. Verhängt von der Kreis- oder Stadtverwaltung. | SchulG § 99 |
| Saarland | 1.000 € (§ 17 OWiG) | Wer gegen die Schulpflicht verstößt oder andere dazu bestimmt. Verhängt von Landkreis, Regionalverband, Landeshauptstadt oder kreisfreier Stadt. | SchulPflG § 17 Straftat: SchulPflG § 17 Abs. 4 |
| Sachsen | 1.250 € | Eltern und Schulpflichtige. Verhängt vom Landkreis oder von der Kreisfreien Stadt. | SächsSchulG § 61 |
| Sachsen-Anhalt | 1.000 € | Schulpflichtige und Eltern. Verhängt von Landkreis oder kreisfreier Stadt; daneben Zwangsgeld und Zuführung. | SchulG LSA § 84 |
| Schleswig-Holstein | 1.000 € (§ 17 OWiG) | Schulpflichtige und Eltern. Verhängt von der Landrätin oder dem Landrat bzw. der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der kreisfreien Stadt. | SchulG § 144 |
| Thüringen | 1.500 € | Eltern bei Vorsatz; Schulpflichtige, die beharrlich fehlen. Verhängt vom Landrat oder von der kreisfreien Stadt. | ThürSchulG § 59 |
Alle Vorschriften am 26.09.2026 im Text des jeweiligen Landes gelesen. „§ 17 OWiG“ heißt: Das Schulgesetz nennt keinen Betrag, das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten begrenzt ihn; bei Fahrlässigkeit halbiert sich die Obergrenze.
Fehlzeiten früh sehen, nicht erst im Zeugnis
Nordrhein-Westfalen verlangt von Schulen ausdrücklich, Fehlzeiten lückenlos und zeitnah festzustellen – erst zum Halbjahresende zu zählen ist dort unzulässig. SchuleVernetzt zeigt entschuldigte und unentschuldigte Fehltage, Verspätungen und die Fehlquote je Kind, sortierbar und für jeden Zeitraum. Eine automatische Warnung bei einer bestimmten Zahl von Tagen gibt es nicht: Wann eine Schule reagiert, legt ihr Land fest, nicht die Software.
Häufige Fragen zu unentschuldigten Fehltagen
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