Unentschuldigte Fehltage: was folgt und wie viele erlaubt sind

Wie viele Fehltage darf ein Kind haben? Die Frage geht von einer falschen Annahme aus: Das Schulrecht zählt keine erlaubten Tage ab, es unterscheidet entschuldigtes von unentschuldigtem Fehlen. Krankheit und genehmigte Beurlaubung sind erlaubt, ein unentschuldigter Tag ist schon ein Verstoß gegen die Schulpflicht. Zahlen gibt es erst bei den Schritten, mit denen die Schule reagiert – in Berlin etwa die Meldung ans Schulamt nach fünf unentschuldigten Tagen im Halbjahr. Am Ende droht in jedem Bundesland ein Bußgeld; die Tabelle unten nennt Vorschrift und Höchstbetrag.

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Was Eltern über Fehltage wissen sollten

Es gibt kein Kontingent

Keine Vorschrift, die wir gelesen haben, gewährt eine Zahl freier Fehltage. Entschuldigt fehlen darf ein Kind so lange, wie der Grund trägt; unentschuldigt ist schon der erste Tag zu viel.

Unentschuldigt heißt oft: zu spät entschuldigt

Wer die Frist verpasst, macht aus einem Krankheitstag einen unentschuldigten. In Berlin muss die Mitteilung am ersten Tag vorliegen, in Bayern ein verlangtes Attest binnen zehn Tagen – sonst gilt das Fehlen als unentschuldigt.

Die Schule reagiert in Stufen

Erst Gespräch und Hilfe, dann die schriftliche Aufforderung, dann Jugendamt oder Behörde. Niedersachsen schreibt die Stufen mit Fristen vor, Nordrhein-Westfalen und Berlin ebenso ausführlich.

Das Bußgeld trifft die Eltern

Eltern müssen dafür sorgen, dass ihr Kind regelmäßig zur Schule geht. Verstoßen sie dagegen, ist das in allen sechzehn Ländern eine Ordnungswidrigkeit – bis zu 2.500 Euro in Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern.

So läuft es ab

Wie Schulen auf unentschuldigte Fehltage reagieren

Die Reihenfolge ist in allen Ländern ähnlich, die Fristen nicht. Die vier Stufen zeigen, was Eltern erwartet und bis wann ein einfaches Gespräch noch reicht.

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  1. 1

    Kontakt ab dem ersten Tag

    Berlin verlangt, dass die Schule schon am ersten unentschuldigten Fehltag Kontakt mit den Eltern aufnimmt; in Niedersachsen sind die Eltern bei der ersten ungeklärten Fehlzeit zu informieren. Meist klärt sich hier ein vergessener Zettel.

  2. 2

    Gespräch und Hilfe

    Die Vorschriften setzen auf Beratung vor Sanktion: Schulsozialarbeit, Schulpsychologie, bei Bedarf das Jugendamt. In Niedersachsen wird das Jugendamt spätestens nach drei unentschuldigten Versäumnissen in zehn Schulbesuchstagen angekündigt.

  3. 3

    Schriftliche Aufforderung und Meldung

    Hilft das nicht, fordert die Schule die Eltern schriftlich auf und weist auf Bußgeld und Zwangsmittel hin. In Berlin geht nach fünf unentschuldigten Tagen im Halbjahr eine Schulversäumnisanzeige an das Schulamt, nach weiteren fünf die nächste.

  4. 4

    Bußgeld, Zwangsgeld, Zuführung

    Die zuständige Behörde kann ein Bußgeld verhängen, ein Zwangsgeld androhen oder das Kind der Schule zuführen lassen, in Baden-Württemberg etwa durch die Polizei. Wer ein Kind der Schulpflicht dauerhaft entzieht, begeht in Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und im Saarland zudem eine Straftat.

Im Vergleich

Fehlzeiten digital vs. klassisch im Klassenbuch

Digital mit SchuleVernetzt
Tage zählenEntschuldigte und unentschuldigte Fehltage je Kind, sortierbar, für das Schuljahr oder einen frei gewählten Zeitraum
VerspätungenVerspätungen werden je Kind mitgezählt, getrennt von den Fehltagen
KrankmeldungEltern melden ihr Kind mit Zeitraum und Grund im Elternportal krank, noch am selben Morgen
Gespräch mit den ElternLehrkräfte schreiben den Eltern ihrer Klasse direkt in der App
Klassisch mit Klassenbuch und Zettel
Tage zählenStrichlisten im Klassenbuch, gezählt wird oft erst fürs Zeugnis
VerspätungenEin Kürzel am Rand, das beim Zählen untergeht
KrankmeldungAnruf im Sekretariat, der Zettel kommt nach – oder nicht
Gespräch mit den ElternTelefonate zu Zeiten, in denen niemand erreichbar ist
Im Detail

Fehltage und ihre Folgen im Detail

Entschuldigt, unentschuldigt, beurlaubt

Entschuldigt ist ein Fehltag, wenn der Grund trägt und rechtzeitig mitgeteilt wird – Krankheit, ein unvorhersehbarer wichtiger Grund oder eine vorher genehmigte Beurlaubung. Unentschuldigt ist er, wenn der Grund fehlt oder die Mitteilung zu spät kommt. Die Fristen sind kurz. In Berlin muss die Schule am ersten Tag Bescheid wissen, bei längerem Fehlen spätestens am dritten schriftlich; am Tag der Rückkehr braucht es eine unterschriebene Erklärung der Eltern. Fehlt eines davon, gilt der Tag als unentschuldigt. In Brandenburg ist die Schule spätestens am zweiten Fehltag zu benachrichtigen, in Bremen spätestens am vierten. In Bayern wird ein Fehltag unentschuldigt, wenn ein verlangtes ärztliches Zeugnis nicht binnen zehn Tagen vorliegt. Eine Krankheit schützt also nur, wenn sie auch so gemeldet wird, wie die Schule es verlangt.

Was die Schule unternimmt – drei Länder im Vergleich

Niedersachsen regelt die Schritte am genauesten: Information der Eltern bei der ersten ungeklärten Fehlzeit und ein Gespräch; spätestens bei drei unentschuldigten Versäumnissen in zehn Schulbesuchstagen der schriftliche Hinweis, dass das Jugendamt informiert wird; danach das Jugendamt; hilft auch das nicht, spätestens zehn Schulbesuchstage später die Stelle, die Bußgelder verhängt – die Eltern werden vorher darauf hingewiesen. Berlin zählt: Nach fünf unentschuldigten Tagen im Halbjahr folgt die Schulversäumnisanzeige ans Schulamt und ein Elterngespräch; sechs einzelne Fehlstunden zählen als ein Tag; ab der dritten Verspätung im Halbjahr zählt jede als unentschuldigte Fehlstunde. Für die Klassen 1 bis 6 prüft die Schule beim fünften unentschuldigten Tag außerdem, ob eine Kindeswohlgefährdung zu melden ist. Nordrhein-Westfalen setzt auf Einwirkung, dann Ordnungsmaßnahmen, dann die schriftliche Aufforderung mit Hinweis auf Bußgeld und Zwangsmittel; kommt das Kind drei Unterrichtstage später nicht, kann die Ordnungsbehörde es zuführen.

Bußgeld, Strafe und Zeugnis

Das Bußgeld richtet sich vor allem an die Eltern. Viele Länder belangen auch Schülerinnen und Schüler selbst – Nordrhein-Westfalen, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern ausdrücklich ab 14 Jahren, Niedersachsen seit dem 1. August 2026 nur noch volljährige. Nennt das Schulgesetz keinen Betrag, gilt § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten: höchstens 1.000 Euro, bei Fahrlässigkeit die Hälfte. Wer ein Kind der Schulpflicht dauerhaft oder wiederholt entzieht, begeht in Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und im Saarland eine Straftat mit bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe. Und das Zeugnis: Nordrhein-Westfalen und Berlin erfassen Fehlzeiten dort. Für die Noten gilt in Nordrhein-Westfalen, dass eine verweigerte Leistung wie eine ungenügende bewertet wird, während eine nicht zu vertretende – etwa wegen Krankheit – nachgeholt werden kann.

Wann aus einem Krankheitstag ein unentschuldigter wird, weil ein verlangtes Attest fehlt, zeigt die Übersicht Attestpflicht in der Schule.

Wer einen Termin außerhalb der Ferien vorher kennt, braucht keine Entschuldigung, sondern eine Beurlaubung vom Unterricht – wer sie erteilt, regelt jedes Land selbst.

In Österreich ist ungerechtfertigtes Fernbleiben eine Verwaltungsübertretung mit eigenen Beträgen: Fernbleiben vom Unterricht in Österreich.

Wie Schulen entschuldigte und unentschuldigte Tage, Verspätungen und die Fehlquote je Kind im Blick behalten, zeigt Fehlzeiten verwalten.

Bußgeld je Bundesland

Schulpflichtverletzung: Vorschrift und Höchstbetrag

Die Bußgeldvorschrift jedes Landes, wen sie trifft und wer das Bußgeld verhängt. Ein Bußgeld ist nie automatisch – ihm gehen Gespräche, Aufforderungen und eine Anhörung voraus.

Land Höchstens Wen es trifft, wer entscheidet Vorschrift
Baden-Württemberg 1.000 € (§ 17 OWiG) Eltern. Verhängt von der unteren Verwaltungsbehörde; Zwangsgeld und Zuführung durch die Polizei sind daneben möglich. SchG § 92
Bayern 1.000 € (§ 17 OWiG) Eltern; vorsätzlich fernbleibende Schulpflichtige selbst. Verhängt von der Kreisverwaltungsbehörde, die vor einer Einstellung die Schule hört. BayEUG Art. 119
Berlin 2.500 € Eltern. Verhängt von Bezirksamt oder Senatsverwaltung; vorher Schulversäumnisanzeige nach fünf unentschuldigten Tagen im Halbjahr. SchulG § 126
Brandenburg 2.500 € Eltern und unentschuldigt fehlende Schulpflichtige. Verhängt von der Kreisordnungsbehörde; Zwangsgeld und Zuführung über das Schulamt. BbgSchulG § 42
Bremen 1.000 € Eltern bis 1.000 Euro, Schulpflichtige bis 500 Euro. Verhängt von der Senatorin für Bildung, in Bremerhaven vom Magistrat. BremSchulG § 65 Straftat: BremSchulG § 66
Hamburg 1.000 € (§ 17 OWiG) Wer gegen die Schulpflicht verstößt; verantwortlich für den Schulbesuch sind die Sorgeberechtigten. Das Gesetz nennt keinen Betrag und keine Behörde. HmbSG § 113
Hessen 1.000 € (§ 17 OWiG) Eltern; Schulpflichtige ab 14 Jahren. Verhängt von der unteren Schulaufsichtsbehörde. HSchG § 181 Straftat: HSchG § 182
Mecklenburg-Vorpommern 2.500 € Eltern; Schulpflichtige ab 14 Jahren. Verhängt von der zuständigen Schulbehörde. SchulG M-V § 139 Straftat: SchulG M-V § 140
Niedersachsen 1.000 € (§ 17 OWiG) Eltern; Schulpflichtige seit 1. August 2026 nur, wenn sie volljährig sind. Das Gesetz nennt keinen Betrag. NSchG § 176
Nordrhein-Westfalen 1.000 € (§ 17 OWiG) Eltern; Schulpflichtige ab 14 Jahren. Verhängt von der Schulaufsichtsbehörde; der Erlass nennt bis zu 1.000 Euro. SchulG NRW § 126
Rheinland-Pfalz 1.500 € Eltern; Schulpflichtige, die beharrlich nicht zur Schule gehen. Verhängt von der Kreis- oder Stadtverwaltung. SchulG § 99
Saarland 1.000 € (§ 17 OWiG) Wer gegen die Schulpflicht verstößt oder andere dazu bestimmt. Verhängt von Landkreis, Regionalverband, Landeshauptstadt oder kreisfreier Stadt. SchulPflG § 17 Straftat: SchulPflG § 17 Abs. 4
Sachsen 1.250 € Eltern und Schulpflichtige. Verhängt vom Landkreis oder von der Kreisfreien Stadt. SächsSchulG § 61
Sachsen-Anhalt 1.000 € Schulpflichtige und Eltern. Verhängt von Landkreis oder kreisfreier Stadt; daneben Zwangsgeld und Zuführung. SchulG LSA § 84
Schleswig-Holstein 1.000 € (§ 17 OWiG) Schulpflichtige und Eltern. Verhängt von der Landrätin oder dem Landrat bzw. der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der kreisfreien Stadt. SchulG § 144
Thüringen 1.500 € Eltern bei Vorsatz; Schulpflichtige, die beharrlich fehlen. Verhängt vom Landrat oder von der kreisfreien Stadt. ThürSchulG § 59

Alle Vorschriften am 26.09.2026 im Text des jeweiligen Landes gelesen. „§ 17 OWiG“ heißt: Das Schulgesetz nennt keinen Betrag, das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten begrenzt ihn; bei Fahrlässigkeit halbiert sich die Obergrenze.

Fehlzeiten früh sehen, nicht erst im Zeugnis

Nordrhein-Westfalen verlangt von Schulen ausdrücklich, Fehlzeiten lückenlos und zeitnah festzustellen – erst zum Halbjahresende zu zählen ist dort unzulässig. SchuleVernetzt zeigt entschuldigte und unentschuldigte Fehltage, Verspätungen und die Fehlquote je Kind, sortierbar und für jeden Zeitraum. Eine automatische Warnung bei einer bestimmten Zahl von Tagen gibt es nicht: Wann eine Schule reagiert, legt ihr Land fest, nicht die Software.

FAQ

Häufige Fragen zu unentschuldigten Fehltagen

Eine feste Zahl gibt es nicht. Entschuldigte Fehltage wegen Krankheit oder einer genehmigten Beurlaubung sind erlaubt, solange der Grund trägt; unentschuldigte sind es von Anfang an nicht. Zahlen nennen die Länder nur für ihre Reaktion – Berlin etwa meldet nach fünf unentschuldigten Tagen im Halbjahr ans Schulamt, Niedersachsen kündigt nach drei unentschuldigten Versäumnissen in zehn Schulbesuchstagen das Jugendamt an.

Wenn kein anerkannter Grund vorliegt oder die Entschuldigung nicht in der Form oder nicht in der Frist kommt, die die Vorschrift verlangt. In Berlin gilt ein Tag als unentschuldigt, wenn die Mitteilung am ersten Tag, die schriftliche Mitteilung bei längerem Fehlen oder die Erklärung am Tag der Rückkehr fehlt – es sei denn, das Versäumnis war nachweislich nicht selbst verschuldet.

Das hängt vom Land ab. Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern nennen bis zu 2.500 Euro, Rheinland-Pfalz und Thüringen bis zu 1.500, Sachsen bis zu 1.250, Sachsen-Anhalt bis zu 1.000; in Bremen sind es für Eltern bis zu 1.000 und für Schülerinnen und Schüler bis zu 500 Euro. Wo das Schulgesetz keinen Betrag nennt, begrenzt § 17 OWiG das Bußgeld auf 1.000 Euro. Die Tabelle oben zeigt jedes Land.

In Ländern wie Nordrhein-Westfalen und Berlin werden Fehlzeiten im Zeugnis erfasst. Genehmigte Beurlaubungen sind nach dem nordrhein-westfälischen Erlass dagegen keine Fehlzeiten und stehen deshalb nicht darin.

Nicht wegen der Zahl der Tage, aber wegen der Folgen für die Noten. Eine verweigerte Leistung – etwa eine geschwänzte Klassenarbeit – wird in Nordrhein-Westfalen wie eine ungenügende bewertet; eine aus Krankheit versäumte kann nachgeholt werden. Über die Versetzung entscheiden am Ende die Noten nach der Versetzungsordnung des Landes.

Ja, teils sogar schärfer. In Nordrhein-Westfalen, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern kann das Bußgeld ab 14 Jahren die Jugendlichen selbst treffen, in Niedersachsen seit August 2026 nur noch volljährige. Wer nicht mehr schulpflichtig ist, riskiert in Berlin ab zehn unentschuldigten Tagen im Halbjahr eine Ordnungsmaßnahme und in Hamburg nach zwanzig unentschuldigten Stunden in einem Monat die Entlassung.
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