Attestpflicht in der Schule: die 3-Tage-Regel und was wirklich gilt
Ab wann braucht die Schule ein ärztliches Attest? Die vielzitierte 3-Tage-Regel steht so in genau einem Bundesland – in Bayern. Nur vier der sechzehn Länder nennen in ihrer eigenen Vorschrift überhaupt eine Tagesgrenze; in elf darf die Schule ein Attest erst verlangen, wenn im Einzelfall begründete Zweifel bestehen. Zwei Länder sagen sogar ausdrücklich, dass eine pauschale Schulregel unzulässig ist. Die Tabelle unten zeigt für jedes Bundesland die Regel und die Norm dazu.
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Was Eltern zur Attestpflicht wissen sollten
Entschuldigung ist nicht gleich Attest
Für kurze Krankheiten reicht meist die schriftliche Entschuldigung der Eltern. Ein ärztliches Attest bescheinigt die Erkrankung offiziell und wird erst bei längeren oder wiederholten Fehlzeiten nötig.
Die 3-Tage-Regel als Faustregel
Viele Schulen verlangen ab dem dritten oder vierten Krankheitstag ein Attest. Diese 3-Tage-Regel ist verbreitet, aber kein bundesweites Gesetz – sie steht meist in der Schulordnung.
Jedes Bundesland regelt es anders
Ob und ab wann ein Attest Pflicht ist, hängt vom Schulgesetz des Bundeslandes und der jeweiligen Schule ab. Im Zweifel gilt: kurz im Sekretariat oder in der Schulordnung nachlesen.
Wann früher ein Attest fällig wird
An Klausur- oder Prüfungstagen, direkt vor oder nach den Ferien oder bei auffällig häufigen Fehltagen kann die Schule schon ab dem ersten Tag ein Attest verlangen.
In vier Schritten zur richtigen Krankmeldung
Wer ein krankes Kind zu Hause hat, muss meist nur vier Dinge klären: melden, Frist kennen, Nachweis liefern, Rückkehr regeln. Der Rest steht in der Schulordnung.
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1
Am ersten Tag melden
Fast alle Schulen erwarten die Krankmeldung noch am selben Morgen, meist vor Unterrichtsbeginn – telefonisch, schriftlich oder digital. Wie genau, steht in der Schulordnung; die Form legt die Schule fest, nicht das Gesetz.
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2
Fehltage mitzählen
Ab dem dritten oder vierten Fehltag verlangen viele Schulen ein Attest. Diese Grenze ist keine bundesweite Zahl, sondern hängt vom Schulgesetz des Bundeslandes und von der einzelnen Schule ab.
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3
Nachweis einreichen
Für kurze Erkrankungen genügt in der Regel die schriftliche Entschuldigung der Eltern. Wird ein ärztliches Attest fällig, sollte es zügig in der Schule ankommen – auch dafür nennt die Schulordnung eine Frist.
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4
Rückkehr und Nacharbeit
Nach der Genesung zählt, was liegen geblieben ist: versäumte Klassenarbeiten, Hausaufgaben und Unterrichtsstoff. Wer früh im Sekretariat oder bei der Klassenleitung nachfragt, bekommt Ersatztermine meist ohne Diskussion.
Krankmeldung digital vs. klassisch mit Zettel
Attestpflicht und Krankmeldung im Detail
Entschuldigung, Attest und Schulordnung
Drei Begriffe werden im Schulalltag oft vermischt. Die Krankmeldung ist die kurze Nachricht am Morgen, dass ein Kind heute fehlt. Die Entschuldigung ist die schriftliche Erklärung der Eltern, warum das Fehlen berechtigt war – sie genügt bei kurzen Erkrankungen fast überall. Das ärztliche Attest ist der Nachweis einer Praxis und wird erst verlangt, wenn eine Erkrankung länger dauert, sich auffällig häuft oder auf einen Prüfungstermin fällt. Welche der drei Formen wann nötig ist, steht nicht im Bundesrecht, sondern im Schulgesetz des jeweiligen Bundeslandes und in der Schulordnung vor Ort. Wer unsicher ist, findet die Antwort dort schneller als in jedem Ratgeber.
Wann ein Attest früher fällig wird
Die 3-Tage-Regel ist eine Faustregel, keine Obergrenze. Schulen dürfen ein Attest auch am ersten Fehltag verlangen. Sie tun es regelmäßig in vier Situationen: an Tagen mit Klassenarbeit, Klausur oder Prüfung; unmittelbar vor oder nach den Ferien; bei auffällig häufigen Einzelfehltagen; sowie wenn die Schule eine Attestpflicht für einen bestimmten Schüler schriftlich angeordnet hat. Eine solche Anordnung ist in mehreren Bundesländern ausdrücklich vorgesehen und muss begründet werden. Umgekehrt gibt es Schulen, die auch nach einer Woche noch die Entschuldigung der Eltern akzeptieren. Beides ist zulässig, weil die Entscheidung beim Land und bei der Schule liegt – nicht bei einer allgemeinen Zahl.
Was die Schule mit dem Attest tut
Ein Attest nennt in aller Regel nur den Zeitraum, nicht die Diagnose – mehr darf die Schule auch nicht verlangen. Der Nachweis gehört zu den besonders geschützten Daten nach Artikel 9 DSGVO und darf nur von den Personen eingesehen werden, die ihn für die Entschuldigung brauchen: meist Klassenleitung und Sekretariat. Aufbewahrt wird er nur so lange, wie es das Schulrecht des Bundeslandes vorsieht; danach ist er zu vernichten. Genau hier hilft ein digitales Verfahren: Liegt das Attest als Foto in einem geschlossenen System statt im Nachrichtenchat oder im offenen Ablagekorb, ist der Zugriff protokolliert, an Rollen gebunden und am Ende der Frist geordnet löschbar.
Ab wann ein Attest verlangt werden darf
Eine bundesweite Attestpflicht gibt es nicht. Nur wenige Länder nennen überhaupt eine Tagesgrenze; in den übrigen darf die Schule ein Attest erst verlangen, wenn im Einzelfall begründete Zweifel bestehen.
| Bundesland | Regel im Verordnungstext | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | ab mehr als 10 Unterrichtstagen | SchulBesV § 2 Abs. 2 |
| Bayern | ab mehr als 3 Unterrichtstagen | BaySchO § 20 Abs. 2 |
| Berlin | keine feste Frist – nur bei begründeten Zweifeln | AV Schulbesuchspflicht § 10 Abs. 5 |
| Brandenburg | keine feste Frist – nur bei begründeten Zweifeln | VV-Schulbetrieb Nr. 7 Abs. 2 |
| Bremen | keine feste Frist – nur bei begründeten Zweifeln | SchulversäumnisV § 3 Abs. 3 |
| Hamburg | keine feste Frist – nur bei begründeten Zweifeln | APO-GrundStGy § 4 Abs. 2 |
| Hessen | keine feste Frist – nur bei begründeten Zweifeln | VOGSV § 2 Abs. 2 |
| Mecklenburg-Vorpommern | keine feste Frist – nur bei begründeten Zweifeln | SchPflVO M-V § 7 Abs. 6 |
| Niedersachsen | keine feste Frist – nur bei begründeten Zweifeln | RdErl. MK v. 08.12.2025, Nr. 3.3.1 |
| Nordrhein-Westfalen | keine feste Frist – nur bei begründeten Zweifeln | SchulG NRW § 43 Abs. 2 |
| Rheinland-Pfalz | keine feste Frist – nur bei begründeten Zweifeln | ÜSchO § 37 Abs. 1 |
| Saarland | keine feste Frist – nur bei begründeten Zweifeln | ASchO § 8 Abs. 4 |
| Sachsen | ab mehr als 5 Unterrichtstagen | SBO § 2 Abs. 3 |
| Sachsen-Anhalt | keine feste Frist – nur bei begründeten Zweifeln | RdErl. MK v. 24.04.2002, Nr. 3 |
| Schleswig-Holstein | keine Landesregel – die Schule darf sie ab 3 Tagen beschließen | SchulÄAufgV § 4 Abs. 1 |
| Thüringen | ab mehr als 10 Unterrichtstagen | ThürSchulO § 5 Abs. 2 |
Zusammengestellt aus den Schulgesetzen und Schulordnungen der Länder; jede Zeile verlinkt auf ihre Norm. Unabhängig davon darf eine Schule bei auffälliger Häufung eine Attestpflicht für einzelne Schülerinnen und Schüler anordnen. Verbindlich ist immer die Schulordnung deiner Schule – dies ist keine Rechtsberatung.
Attestfristen automatisch im Blick
Mit SchuleVernetzt melden Eltern ihr Kind in Sekunden krank, die App zählt die Fehltage und erinnert rechtzeitig an ein fälliges Attest. Gesundheitsdaten werden dabei DSGVO-konform und verschlüsselt verarbeitet. Die gesetzlichen Regeln des Bundeslandes ersetzt die App natürlich nicht – sie hilft nur, sie einzuhalten.
Häufige Fragen zur Attestpflicht in der Schule
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