Fernbleiben vom Unterricht in Österreich: was das Schulpflichtgesetz sagt
In Österreich regelt ein einziges Bundesgesetz, wann ein schulpflichtiges Kind fehlen darf: das Schulpflichtgesetz. Erlaubt ist das Fernbleiben bei gerechtfertigter Verhinderung – etwa Krankheit – oder mit Erlaubnis. Einen Tag erlaubt der Klassenvorstand, bis zu einer Woche die Schulleitung, darüber die zuständige Schulbehörde. Wer mehr als drei Schultage ungerechtfertigt fehlt, muss angezeigt werden; die Strafe beträgt 150 bis 800 Euro.
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Was Eltern in Österreich wissen sollten
Fehlen nur mit Rechtfertigung oder Erlaubnis
Während der Schulzeit ist das Fernbleiben nur bei gerechtfertigter Verhinderung zulässig oder mit einer Erlaubnis. Das Gesetz nennt die anerkannten Gründe – Krankheit ist der häufigste.
Ohne Aufschub benachrichtigen
Eltern benachrichtigen den Klassenvorstand oder die Schulleitung ohne Aufschub und nennen den Grund. Das geht mündlich oder schriftlich; verlangt die Schulleitung es, schriftlich.
Ärztliches Zeugnis erst nach einer Woche
Bei einer Erkrankung, die länger als eine Woche dauert, kann die Schulleitung verlangen, dass die Benachrichtigung ein ärztliches Zeugnis enthält.
Mehr als drei Tage werden angezeigt
Fehlt ein Kind der neunjährigen Schulpflicht an mehr als drei Schultagen ungerechtfertigt, ist das bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Geldstrafe beträgt 150 bis 800 Euro.
Fernbleiben in Österreich – die vier Schritte
§ 9 des Schulpflichtgesetzes regelt Verhinderung, Benachrichtigung und Erlaubnis. Die vier Schritte folgen dem Gesetz.
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1
Grund prüfen
Anerkannt sind insbesondere Krankheit des Kindes, ansteckende Krankheit im Haushalt, Krankheit der Eltern, wenn sie Hilfe brauchen, außergewöhnliche Ereignisse in der Familie und ein ungangbarer Schulweg.
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2
Schule ohne Aufschub informieren
Melden Sie das Fehlen dem Klassenvorstand oder der Schulleitung sofort, mit Grund. Auf Verlangen der Schulleitung schriftlich.
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3
Für Absehbares um Erlaubnis bitten
Für einen Anlass, den Sie kennen, bitten Sie vorher um die Erlaubnis zum Fernbleiben: einzelne Stunden bis zu einem Tag beim Klassenvorstand, bis zu einer Woche bei der Schulleitung, länger bei der zuständigen Schulbehörde.
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4
Nachweis, wenn verlangt
Dauert eine Krankheit länger als eine Woche, kann die Schulleitung ein ärztliches Zeugnis verlangen. Halten Sie es bereit, wenn Ihr Kind länger fehlt.
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Fernbleiben in Österreich im Detail
Gerechtfertigte Verhinderung und Benachrichtigung
§ 9 des Schulpflichtgesetzes 1985 verpflichtet Schülerinnen und Schüler, den Unterricht während der Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Fernbleiben ist nur bei gerechtfertigter Verhinderung zulässig. Als Rechtfertigungsgründe nennt das Gesetz insbesondere die Erkrankung des Kindes, ansteckende Erkrankungen von Hausangehörigen, Erkrankungen der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Kindes bedürfen, außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Kindes, in der Familie oder im Hauswesen sowie einen ungangbaren Schulweg oder schlechte Witterung, wenn sie die Gesundheit gefährden. Arbeit im Haushalt, in der Landwirtschaft oder im Betrieb ist ausdrücklich kein Grund. Die Eltern haben den Klassenvorstand oder die Schulleitung ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen; auf Verlangen der Schulleitung schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung allenfalls mit ärztlichem Zeugnis.
Die Erlaubnis zum Fernbleiben
Für alles, was keine Verhinderung ist, gibt es die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass. Für einzelne Stunden bis zu einem Tag erteilt sie der Klassenvorstand, für mehrere Tage bis zu einer Woche die Schulleitung, für längeres Fernbleiben die zuständige Schulbehörde. Die Entscheidung von Klassenvorstand oder Schulleitung ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für Schülerinnen und Schüler, die nicht mehr schulpflichtig sind – etwa an einer mittleren oder höheren Schule nach der neunjährigen Schulpflicht –, gilt stattdessen § 45 des Schulunterrichtsgesetzes: Dort erlaubt der Klassenvorstand einzelne Stunden bis zu einem Tag und darüber die Schulleitung; wer länger als eine Woche, an fünf nicht zusammenhängenden Schultagen oder 30 Unterrichtsstunden im Unterrichtsjahr unentschuldigt fehlt und auch auf schriftliche Aufforderung binnen einer Woche nicht reagiert, gilt als vom Schulbesuch abgemeldet.
Wenn das Fehlen ungerechtfertigt bleibt
Für die Erfüllung der Schulpflicht sind die Eltern verantwortlich; ab 14 Jahren tritt das Kind selbst daneben. Zu Beginn jedes Schuljahres informiert der Klassenvorstand über die Rechtsfolgen von Schulpflichtverletzungen. Während des Jahres setzt die Schulleitung Maßnahmen – Ursachenforschung, Verwarnungen bei Schulpflichtverletzungen bis zu drei Schultagen, Vereinbarungen mit Kind und Eltern, bei Bedarf Schülerberatung, Schulpsychologie oder Schulsozialarbeit. Die Nichterfüllung der Pflichten ist eine Verwaltungsübertretung. Nach solchen Maßnahmen und je nach Schwere, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben an jeweils mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen Schulpflicht, ist sie bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese bestraft sie mit einer Geldstrafe von 150 bis 800 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen.
Wie die sechzehn deutschen Bundesländer die Attestfrage beantworten, zeigt zum Vergleich die Übersicht Attestpflicht in der Schule.
Wie Schulen entschuldigte und unentschuldigte Tage je Kind laufend im Blick behalten, zeigt Fehlzeiten verwalten.
Fehltage im Blick, bevor es drei werden
Das Schulpflichtgesetz verlangt Maßnahmen, bevor eine Schulpflichtverletzung angezeigt wird. Spätestens nach mehr als drei ungerechtfertigten Tagen schreibt es die Anzeige vor. SchuleVernetzt zeigt entschuldigte und unentschuldigte Tage je Kind laufend, Eltern melden Krankheit morgens im Elternportal. Lehrkräfte schreiben den Eltern direkt. Eine automatische Anzeige oder Warnung gibt es nicht: Das bleibt Entscheidung der Schule.
Häufige Fragen zum Fernbleiben in Österreich
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