Beurlaubung vom Unterricht: was Eltern beantragen können

Hochzeit der Schwester, Beerdigung, Umzug oder ein Wettkampf: Für einen Tag außerhalb der Ferien braucht Ihr Kind eine Beurlaubung. Die gibt es nur vorher, auf Antrag und aus einem wichtigen Grund. Wer darüber entscheidet und wie streng die Tage vor und nach den Ferien behandelt werden, regelt jedes Bundesland selbst. Die Übersicht unten zeigt, was die Vorschrift jedes Bundeslandes dazu sagt – mit dem Link auf den Text.

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Was Eltern vor dem Antrag wissen sollten

Vorher beantragen, nicht nachher entschuldigen

Eine Beurlaubung ist eine Erlaubnis im Voraus. Nachträglich entschuldigt werden nur Krankheit und unvorhersehbare wichtige Gründe; wer einen absehbaren Termin erst nach dem Fehltag erklärt, bekommt das Fehlen in aller Regel als unentschuldigt geführt.

Ein wichtiger Grund, kein Urlaubswunsch

Anerkannt werden Anlässe, die sich nicht in die Ferien legen lassen: Hochzeit oder Todesfall in der Familie, religiöse Feste, Wettbewerbe, ein Umzug. Eine günstigere Reise nennen mehrere Länder ausdrücklich als Grund, der nicht trägt.

Die Dauer bestimmt, wer entscheidet

Über kurze Beurlaubungen entscheidet in den meisten Ländern die Klassenleitung, über längere die Schulleitung, über sehr lange die Schulaufsicht. Wo die Grenze liegt, ist Landesrecht: in Berlin drei Unterrichtstage, in Sachsen zwei.

Direkt vor und nach den Ferien wird es streng

In Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern gibt es Tage direkt an den Ferien nur, wenn eine Ablehnung eine persönliche Härte wäre. Hessen, Thüringen und das Saarland legen diese Tage in die Hand der Schulleitung.

So läuft es ab

So stellen Sie den Antrag

Eine Beurlaubung ist schnell beantragt, wenn Grund, Zeitpunkt und Adresse stimmen. Die vier Schritte gelten überall; die Fristen und Zuständigkeiten stehen in der Tabelle weiter unten.

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    Grund prüfen

    Lässt sich der Anlass in die Ferien oder auf einen Nachmittag legen? Dann gibt es in aller Regel keine Beurlaubung. Trägt er nicht – etwa eine gebuchte Reise –, spart die ehrliche Antwort allen einen abgelehnten Antrag.

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    Schriftlich und rechtzeitig beantragen

    Nennen Sie Kind, Klasse, Zeitraum und Grund und legen Sie, wenn möglich, einen Nachweis bei. Früh genug heißt: so, dass die Schule entscheiden kann. Hessen verlangt bei Tagen an den Ferien vier Wochen Vorlauf, in NRW nennt das Schulministerium mindestens eine Woche.

  3. 3

    Die Entscheidung abwarten

    Erst die Zusage macht das Fehlen erlaubt. Schleswig-Holstein verlangt ab mehr als zwei Unterrichtstagen einen schriftlichen Antrag aller sorgeberechtigten Elternteile – bei getrennt lebenden Eltern also beider.

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    Verpassten Stoff nachholen

    Eine Beurlaubung befreit vom Unterricht, nicht vom Stoff. In Baden-Württemberg und Sachsen kann die Schule die Zusage davon abhängig machen, dass der versäumte Unterricht nachgeholt wird.

Im Vergleich

Fehlzeiten digital vs. mit Zettel und Strichliste

Digital mit SchuleVernetzt
Fehltage im BlickEntschuldigte und unentschuldigte Tage je Kind, für das Schuljahr oder einen frei gewählten Zeitraum
Krankmeldung am MorgenEltern melden ihr Kind mit Zeitraum und Grund im Elternportal krank
Rückfragen an die SchuleNachricht direkt an die Lehrkräfte der Klasse des eigenen Kindes
Regeln bekannt machenElternbrief an die ganze Schule oder eine Klasse, mit Lesebestätigung
Klassisch mit Zettel und Klassenbuch
Fehltage im BlickStrichlisten im Klassenbuch, gezählt wird oft erst fürs Zeugnis
Krankmeldung am MorgenAnruf im Sekretariat, dann ein Zettel zum Nachreichen
Rückfragen an die SchuleNotiz im Hausaufgabenheft oder ein Telefonat in der Pause
Regeln bekannt machenPapierzettel im Ranzen, ob er ankommt, weiß niemand
Im Detail

Beurlaubung im Detail

Beurlaubung, Entschuldigung, Befreiung

Die drei Wörter klingen ähnlich, meinen aber drei verschiedene Verfahren. Eine Beurlaubung ist die vorherige Erlaubnis, an bestimmten Tagen nicht zur Schule zu kommen; sie wird beantragt, bevor das Kind fehlt. Eine Entschuldigung erklärt nachträglich, warum ein Kind gefehlt hat, meist wegen Krankheit – sie ist keine Erlaubnis. Eine Befreiung schließlich betrifft einzelne Fächer oder Veranstaltungen, etwa den Sportunterricht aus gesundheitlichen Gründen. Die Vorschriften verlangen einen wichtigen Grund oder sprechen von Ausnahmefällen: Baden-Württemberg, Niedersachsen und Hessen von besonders begründeten, Sachsen von besonderen, Thüringen von dringenden. Beispiele, die die Vorschriften selbst nennen: Hochzeit und Todesfall in der Familie, religiöse Feste, Wettbewerbe und Wettkämpfe, ein Umzug, ärztlich verordnete Kuren.

Wer entscheidet und was vor und nach den Ferien gilt

Fast überall hängt die Zuständigkeit an der Dauer. In Thüringen entscheidet die Klassenlehrkraft bis zu drei Unterrichtstage, die Schulleitung bis zu fünfzehn und darüber das Schulamt; in Brandenburg zählt die Klassenlehrkraft bis zu drei Tage im ganzen Schuljahr, die Schulleitung bis zu vier Wochen. Für die Tage direkt vor und nach den Ferien haben die Länder drei verschiedene Antworten gefunden. Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern erlauben sie nur, wenn eine Ablehnung eine persönliche Härte bedeuten würde. Nordrhein-Westfalen erlaubt sie nur, wenn die Beurlaubung ersichtlich nicht der Ferienverlängerung, günstigeren Tarifen oder dem Ausweichen vor Verkehrsspitzen dient; Berlin schließt eine vorzeitig angetretene oder verspätet beendete Urlaubsreise ausdrücklich aus, Schleswig-Holstein die Verlängerung der Ferien als Grund überhaupt. Hessen, Thüringen und das Saarland legen diese Tage in die Hand der Schulleitung, Rheinland-Pfalz ebenso für die Ausnahmen. In Bayern, Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg und Sachsen steht keine eigene Ferienregel in der Vorschrift – dort gilt, was für jede Beurlaubung gilt: Ohne wichtigen Grund gibt es keine.

Wenn man trotz Ablehnung fährt

Eine Ablehnung ist eine Entscheidung der Schule, keine Meinung einer Lehrkraft. Schleswig-Holstein schreibt vor, dass sie schriftlich ergeht, die wesentlichen Gründe nennt und eine Rechtsbehelfsbelehrung trägt; dort kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Wer ohne Beurlaubung fährt, erzeugt unentschuldigte Fehltage. Das Schulrecht aller sechzehn Länder macht daraus für die Eltern eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann; Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern nennen bis zu 2.500 Euro. Dazu kommt das Zeugnis: Länder wie Nordrhein-Westfalen und Berlin erfassen Fehlzeiten dort, während eine genehmigte Beurlaubung nach dem nordrhein-westfälischen Erlass gerade keine Fehlzeit ist.

Ist Ihr Kind krank, geht es nicht um eine Beurlaubung, sondern um die Krankmeldung – wann die Schule dafür ein Attest verlangen darf, steht auf der Seite Attestpflicht in der Schule.

Was je Bundesland folgt, wenn Fehltage unentschuldigt bleiben – bis zum Bußgeld –, erklärt die Seite Unentschuldigte Fehltage.

In Österreich heißt die Beurlaubung Erlaubnis zum Fernbleiben. Dort gelten andere Grenzen: Fernbleiben vom Unterricht in Österreich.

In der Schweiz regelt jeder Kanton die Absenzen selbst, oft mit freien Jokertagen – mehr dazu unter Jokertage und Absenzen in der Schweiz.

Wie Schulen genehmigte und unentschuldigte Tage je Kind ohne Strichliste auswerten, zeigt Fehlzeiten verwalten.

Regeln je Bundesland

Beurlaubung: wer entscheidet und was an den Ferien gilt

Die Regel jedes Landes aus der Vorschrift, in der sie steht. Maßgeblich ist immer der Text selbst. Für einzelne Schularten können eigene Ordnungen gelten.

Land Wer entscheidet Vor und nach den Ferien Vorschrift
Baden-Württemberg Klassenlehrkraft bis zwei aufeinanderfolgende Unterrichtstage, darüber die Schulleitung Keine eigene Ferienregel; nur in besonders begründeten Ausnahmefällen auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag SchulBesV § 4
Bayern Die Schule; die Vorschrift nennt keine Staffelung Keine eigene Ferienregel; nur in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag in Textform BaySchO § 20 Abs. 3
Berlin Klassenleitung bis drei Unterrichtstage, darüber die Schulleitung Soll nicht genehmigt werden, außer im wichtigen, unaufschiebbaren Ausnahmefall – eine Urlaubsreise zählt nicht dazu AV Schulbesuchspflicht §§ 2, 7
Brandenburg Klassenlehrkraft bis drei Tage im Schuljahr, Schulleitung bis vier Wochen, darüber das Schulamt Urlaubstermine der Eltern sind kein wichtiger Grund; Ausnahme nur im besonders begründeten Einzelfall VV-Schulbetrieb Nr. 8
Bremen Die Schule; ab mehr als drei aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen schriftlicher Antrag Keine eigene Ferienregel in der Verordnung Verordnung über Befreiung und Schulversäumnisse § 1
Hamburg Die Schule, aus wichtigem Grund bis zu sechs Wochen Keine eigene Ferienregel im Schulgesetz HmbSG § 28 Abs. 3
Hessen Klassenleitung bis zwei Tage; darüber und immer an den Ferien die Schulleitung Entscheidet die Schulleitung; schriftlicher Antrag spätestens vier Wochen vorher VOGSV § 3 Abs. 2
Mecklenburg-Vorpommern Schulleitung bis drei Monate, darüber die Schulbehörde Nur ausnahmsweise, wenn eine Ablehnung eine persönliche Härte wäre SchPflVO M-V § 8
Niedersachsen Schulleitung bis drei Monate, darüber das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Nur ausnahmsweise, wenn eine Ablehnung eine persönliche Härte wäre RdErl. MK v. 08.12.2025, Nr. 3.2.1
Nordrhein-Westfalen Schulleitung bis zu einem Schuljahr, Antrag über die Klassenleitung; länger mit Zustimmung der Schulaufsicht Nur wenn sie ersichtlich nicht der Ferienverlängerung, günstigeren Tarifen oder dem Ausweichen vor Verkehrsspitzen dient SchulG NRW § 43 Abs. 4; BASS 12-52 Nr. 1
Rheinland-Pfalz Klassenleitung bis drei Unterrichtstage, sonst die Schulleitung Soll nicht ausgesprochen werden; Ausnahmen gestattet die Schulleitung ÜSchO § 38 Abs. 2
Saarland Klassenlehrkraft bis drei Tage im Monat, Schulleitung bis zwei Wochen im Vierteljahr, darüber die Schulaufsicht Entscheidet die Schulleitung ASchO § 9
Sachsen Klassenlehrkraft bis zwei Tage, sonst die Schulleitung Keine eigene Ferienregel; nur in besonderen Ausnahmefällen SBO § 4
Sachsen-Anhalt Nicht im Schulgesetz geregelt; der Erlass des Ministeriums war bei unserer Prüfung nicht einsehbar – Ihre Schule nennt das Verfahren — SchulG LSA
Schleswig-Holstein Klassenlehrkraft bis sechs aufeinanderfolgende Tage im Monat, Schulleitung bis einen Monat im Vierteljahr, darüber die Schulaufsicht „Verlängerung der Ferien“ wegen günstigerer Tarife oder Reisezeiten ist ausdrücklich kein wichtiger Grund SchulG § 15; Anwendungserlass zu § 15
Thüringen Klassenlehrkraft bis drei Unterrichtstage, Schulleitung bis 15, darüber das Schulamt Entscheidet immer die Schulleitung ThürSchulO § 7 Abs. 1

Alle Vorschriften am 26.09.2026 im Text des jeweiligen Landes gelesen. In Rheinland-Pfalz gilt die Übergreifende Schulordnung für die weiterführenden Schulen; für Grundschulen gibt es eine eigene Ordnung.

Fehlzeiten ohne Strichliste

SchuleVernetzt ersetzt nicht das Antragsverfahren Ihrer Schule: Über eine Beurlaubung entscheidet die Schule wie bisher. Ein eigenes Antragsformular dafür gibt es in der Plattform nicht. Was sie übernimmt, ist der Alltag rundherum: Krankmeldungen am Morgen, die Fehlzeitenübersicht mit entschuldigten und unentschuldigten Tagen je Kind, Nachrichten an die Lehrkräfte der Klasse und Elternbriefe mit Lesebestätigung.

FAQ

Häufige Fragen zur Beurlaubung vom Unterricht

In aller Regel nicht. Eine Urlaubsreise ist kein wichtiger Grund. Mehrere Länder sagen das ausdrücklich: Schleswig-Holstein nennt die „Verlängerung der Ferien“ wegen günstigerer Tarife oder besserer Reisezeiten, Brandenburg die Reise- und Urlaubstermine der Eltern. Brandenburg lässt eine Ausnahme im besonders begründeten Einzelfall zu, etwa wenn Eltern ihren Urlaub beruflich nachweislich nicht in die Ferien legen können.

Das hängt vom Land und von der Dauer ab. Für kurze Zeiträume ist meist die Klassenleitung zuständig – in Berlin bis drei Unterrichtstage, in Sachsen und Baden-Württemberg bis zwei –, für längere die Schulleitung und für sehr lange die Schulaufsicht. In Nordrhein-Westfalen entscheidet die Schulleitung bis zur Dauer eines Schuljahres. Die Tabelle oben nennt die Regel Ihres Landes.

Nur ausnahmsweise. Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern verlangen dafür, dass eine Ablehnung eine persönliche Härte wäre; in Nordrhein-Westfalen darf die Beurlaubung ersichtlich nicht der Ferienverlängerung dienen. In Hessen, Thüringen und im Saarland entscheidet über diese Tage stets die Schulleitung, in Hessen auf einen schriftlichen Antrag mindestens vier Wochen vorher.

So früh, dass die Schule vor dem ersten Fehltag entscheiden kann. Feste Fristen nennen nur einzelne Länder: das Schulministerium in Nordrhein-Westfalen mindestens eine Woche und Hessen vier Wochen, wenn die Beurlaubung an Ferien grenzt. Wer einen Termin früh kennt, etwa eine Hochzeit, beantragt ihn am besten sofort.

Die Tage gelten als unentschuldigt. Die Schule informiert die Eltern und kann weitere Schritte einleiten, bis hin zur Meldung an die Behörde, die ein Bußgeld verhängt. In Nordrhein-Westfalen sind bis zu 1.000 Euro möglich, in Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern bis zu 2.500 Euro. Wie das Verfahren je Land abläuft, zeigt die Seite zu unentschuldigten Fehltagen.

Genehmigte Beurlaubungen sind keine Fehlzeiten. Der nordrhein-westfälische Erlass sagt ausdrücklich, dass sie deshalb nicht ins Zeugnis aufgenommen werden; ein Hinweis kann nur nötig sein, wenn wegen der Beurlaubung keine Leistungsbewertung möglich war. Fehlzeiten dagegen erfassen Länder wie Nordrhein-Westfalen und Berlin im Zeugnis.
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