Beurlaubung vom Unterricht: was Eltern beantragen können
Hochzeit der Schwester, Beerdigung, Umzug oder ein Wettkampf: Für einen Tag außerhalb der Ferien braucht Ihr Kind eine Beurlaubung. Die gibt es nur vorher, auf Antrag und aus einem wichtigen Grund. Wer darüber entscheidet und wie streng die Tage vor und nach den Ferien behandelt werden, regelt jedes Bundesland selbst. Die Übersicht unten zeigt, was die Vorschrift jedes Bundeslandes dazu sagt – mit dem Link auf den Text.
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Was Eltern vor dem Antrag wissen sollten
Vorher beantragen, nicht nachher entschuldigen
Eine Beurlaubung ist eine Erlaubnis im Voraus. Nachträglich entschuldigt werden nur Krankheit und unvorhersehbare wichtige Gründe; wer einen absehbaren Termin erst nach dem Fehltag erklärt, bekommt das Fehlen in aller Regel als unentschuldigt geführt.
Ein wichtiger Grund, kein Urlaubswunsch
Anerkannt werden Anlässe, die sich nicht in die Ferien legen lassen: Hochzeit oder Todesfall in der Familie, religiöse Feste, Wettbewerbe, ein Umzug. Eine günstigere Reise nennen mehrere Länder ausdrücklich als Grund, der nicht trägt.
Die Dauer bestimmt, wer entscheidet
Über kurze Beurlaubungen entscheidet in den meisten Ländern die Klassenleitung, über längere die Schulleitung, über sehr lange die Schulaufsicht. Wo die Grenze liegt, ist Landesrecht: in Berlin drei Unterrichtstage, in Sachsen zwei.
Direkt vor und nach den Ferien wird es streng
In Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern gibt es Tage direkt an den Ferien nur, wenn eine Ablehnung eine persönliche Härte wäre. Hessen, Thüringen und das Saarland legen diese Tage in die Hand der Schulleitung.
So stellen Sie den Antrag
Eine Beurlaubung ist schnell beantragt, wenn Grund, Zeitpunkt und Adresse stimmen. Die vier Schritte gelten überall; die Fristen und Zuständigkeiten stehen in der Tabelle weiter unten.
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1
Grund prüfen
Lässt sich der Anlass in die Ferien oder auf einen Nachmittag legen? Dann gibt es in aller Regel keine Beurlaubung. Trägt er nicht – etwa eine gebuchte Reise –, spart die ehrliche Antwort allen einen abgelehnten Antrag.
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2
Schriftlich und rechtzeitig beantragen
Nennen Sie Kind, Klasse, Zeitraum und Grund und legen Sie, wenn möglich, einen Nachweis bei. Früh genug heißt: so, dass die Schule entscheiden kann. Hessen verlangt bei Tagen an den Ferien vier Wochen Vorlauf, in NRW nennt das Schulministerium mindestens eine Woche.
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3
Die Entscheidung abwarten
Erst die Zusage macht das Fehlen erlaubt. Schleswig-Holstein verlangt ab mehr als zwei Unterrichtstagen einen schriftlichen Antrag aller sorgeberechtigten Elternteile – bei getrennt lebenden Eltern also beider.
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4
Verpassten Stoff nachholen
Eine Beurlaubung befreit vom Unterricht, nicht vom Stoff. In Baden-Württemberg und Sachsen kann die Schule die Zusage davon abhängig machen, dass der versäumte Unterricht nachgeholt wird.
Fehlzeiten digital vs. mit Zettel und Strichliste
Beurlaubung im Detail
Beurlaubung, Entschuldigung, Befreiung
Die drei Wörter klingen ähnlich, meinen aber drei verschiedene Verfahren. Eine Beurlaubung ist die vorherige Erlaubnis, an bestimmten Tagen nicht zur Schule zu kommen; sie wird beantragt, bevor das Kind fehlt. Eine Entschuldigung erklärt nachträglich, warum ein Kind gefehlt hat, meist wegen Krankheit – sie ist keine Erlaubnis. Eine Befreiung schließlich betrifft einzelne Fächer oder Veranstaltungen, etwa den Sportunterricht aus gesundheitlichen Gründen. Die Vorschriften verlangen einen wichtigen Grund oder sprechen von Ausnahmefällen: Baden-Württemberg, Niedersachsen und Hessen von besonders begründeten, Sachsen von besonderen, Thüringen von dringenden. Beispiele, die die Vorschriften selbst nennen: Hochzeit und Todesfall in der Familie, religiöse Feste, Wettbewerbe und Wettkämpfe, ein Umzug, ärztlich verordnete Kuren.
Wer entscheidet und was vor und nach den Ferien gilt
Fast überall hängt die Zuständigkeit an der Dauer. In Thüringen entscheidet die Klassenlehrkraft bis zu drei Unterrichtstage, die Schulleitung bis zu fünfzehn und darüber das Schulamt; in Brandenburg zählt die Klassenlehrkraft bis zu drei Tage im ganzen Schuljahr, die Schulleitung bis zu vier Wochen. Für die Tage direkt vor und nach den Ferien haben die Länder drei verschiedene Antworten gefunden. Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern erlauben sie nur, wenn eine Ablehnung eine persönliche Härte bedeuten würde. Nordrhein-Westfalen erlaubt sie nur, wenn die Beurlaubung ersichtlich nicht der Ferienverlängerung, günstigeren Tarifen oder dem Ausweichen vor Verkehrsspitzen dient; Berlin schließt eine vorzeitig angetretene oder verspätet beendete Urlaubsreise ausdrücklich aus, Schleswig-Holstein die Verlängerung der Ferien als Grund überhaupt. Hessen, Thüringen und das Saarland legen diese Tage in die Hand der Schulleitung, Rheinland-Pfalz ebenso für die Ausnahmen. In Bayern, Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg und Sachsen steht keine eigene Ferienregel in der Vorschrift – dort gilt, was für jede Beurlaubung gilt: Ohne wichtigen Grund gibt es keine.
Wenn man trotz Ablehnung fährt
Eine Ablehnung ist eine Entscheidung der Schule, keine Meinung einer Lehrkraft. Schleswig-Holstein schreibt vor, dass sie schriftlich ergeht, die wesentlichen Gründe nennt und eine Rechtsbehelfsbelehrung trägt; dort kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Wer ohne Beurlaubung fährt, erzeugt unentschuldigte Fehltage. Das Schulrecht aller sechzehn Länder macht daraus für die Eltern eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann; Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern nennen bis zu 2.500 Euro. Dazu kommt das Zeugnis: Länder wie Nordrhein-Westfalen und Berlin erfassen Fehlzeiten dort, während eine genehmigte Beurlaubung nach dem nordrhein-westfälischen Erlass gerade keine Fehlzeit ist.
Ist Ihr Kind krank, geht es nicht um eine Beurlaubung, sondern um die Krankmeldung – wann die Schule dafür ein Attest verlangen darf, steht auf der Seite Attestpflicht in der Schule.
Was je Bundesland folgt, wenn Fehltage unentschuldigt bleiben – bis zum Bußgeld –, erklärt die Seite Unentschuldigte Fehltage.
In Österreich heißt die Beurlaubung Erlaubnis zum Fernbleiben. Dort gelten andere Grenzen: Fernbleiben vom Unterricht in Österreich.
In der Schweiz regelt jeder Kanton die Absenzen selbst, oft mit freien Jokertagen – mehr dazu unter Jokertage und Absenzen in der Schweiz.
Wie Schulen genehmigte und unentschuldigte Tage je Kind ohne Strichliste auswerten, zeigt Fehlzeiten verwalten.
Beurlaubung: wer entscheidet und was an den Ferien gilt
Die Regel jedes Landes aus der Vorschrift, in der sie steht. Maßgeblich ist immer der Text selbst. Für einzelne Schularten können eigene Ordnungen gelten.
| Land | Wer entscheidet | Vor und nach den Ferien | Vorschrift |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Klassenlehrkraft bis zwei aufeinanderfolgende Unterrichtstage, darüber die Schulleitung | Keine eigene Ferienregel; nur in besonders begründeten Ausnahmefällen auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag | SchulBesV § 4 |
| Bayern | Die Schule; die Vorschrift nennt keine Staffelung | Keine eigene Ferienregel; nur in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag in Textform | BaySchO § 20 Abs. 3 |
| Berlin | Klassenleitung bis drei Unterrichtstage, darüber die Schulleitung | Soll nicht genehmigt werden, außer im wichtigen, unaufschiebbaren Ausnahmefall – eine Urlaubsreise zählt nicht dazu | AV Schulbesuchspflicht §§ 2, 7 |
| Brandenburg | Klassenlehrkraft bis drei Tage im Schuljahr, Schulleitung bis vier Wochen, darüber das Schulamt | Urlaubstermine der Eltern sind kein wichtiger Grund; Ausnahme nur im besonders begründeten Einzelfall | VV-Schulbetrieb Nr. 8 |
| Bremen | Die Schule; ab mehr als drei aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen schriftlicher Antrag | Keine eigene Ferienregel in der Verordnung | Verordnung über Befreiung und Schulversäumnisse § 1 |
| Hamburg | Die Schule, aus wichtigem Grund bis zu sechs Wochen | Keine eigene Ferienregel im Schulgesetz | HmbSG § 28 Abs. 3 |
| Hessen | Klassenleitung bis zwei Tage; darüber und immer an den Ferien die Schulleitung | Entscheidet die Schulleitung; schriftlicher Antrag spätestens vier Wochen vorher | VOGSV § 3 Abs. 2 |
| Mecklenburg-Vorpommern | Schulleitung bis drei Monate, darüber die Schulbehörde | Nur ausnahmsweise, wenn eine Ablehnung eine persönliche Härte wäre | SchPflVO M-V § 8 |
| Niedersachsen | Schulleitung bis drei Monate, darüber das Regionale Landesamt für Schule und Bildung | Nur ausnahmsweise, wenn eine Ablehnung eine persönliche Härte wäre | RdErl. MK v. 08.12.2025, Nr. 3.2.1 |
| Nordrhein-Westfalen | Schulleitung bis zu einem Schuljahr, Antrag über die Klassenleitung; länger mit Zustimmung der Schulaufsicht | Nur wenn sie ersichtlich nicht der Ferienverlängerung, günstigeren Tarifen oder dem Ausweichen vor Verkehrsspitzen dient | SchulG NRW § 43 Abs. 4; BASS 12-52 Nr. 1 |
| Rheinland-Pfalz | Klassenleitung bis drei Unterrichtstage, sonst die Schulleitung | Soll nicht ausgesprochen werden; Ausnahmen gestattet die Schulleitung | ÜSchO § 38 Abs. 2 |
| Saarland | Klassenlehrkraft bis drei Tage im Monat, Schulleitung bis zwei Wochen im Vierteljahr, darüber die Schulaufsicht | Entscheidet die Schulleitung | ASchO § 9 |
| Sachsen | Klassenlehrkraft bis zwei Tage, sonst die Schulleitung | Keine eigene Ferienregel; nur in besonderen Ausnahmefällen | SBO § 4 |
| Sachsen-Anhalt | Nicht im Schulgesetz geregelt; der Erlass des Ministeriums war bei unserer Prüfung nicht einsehbar – Ihre Schule nennt das Verfahren | — | SchulG LSA |
| Schleswig-Holstein | Klassenlehrkraft bis sechs aufeinanderfolgende Tage im Monat, Schulleitung bis einen Monat im Vierteljahr, darüber die Schulaufsicht | „Verlängerung der Ferien“ wegen günstigerer Tarife oder Reisezeiten ist ausdrücklich kein wichtiger Grund | SchulG § 15; Anwendungserlass zu § 15 |
| Thüringen | Klassenlehrkraft bis drei Unterrichtstage, Schulleitung bis 15, darüber das Schulamt | Entscheidet immer die Schulleitung | ThürSchulO § 7 Abs. 1 |
Alle Vorschriften am 26.09.2026 im Text des jeweiligen Landes gelesen. In Rheinland-Pfalz gilt die Übergreifende Schulordnung für die weiterführenden Schulen; für Grundschulen gibt es eine eigene Ordnung.
Fehlzeiten ohne Strichliste
SchuleVernetzt ersetzt nicht das Antragsverfahren Ihrer Schule: Über eine Beurlaubung entscheidet die Schule wie bisher. Ein eigenes Antragsformular dafür gibt es in der Plattform nicht. Was sie übernimmt, ist der Alltag rundherum: Krankmeldungen am Morgen, die Fehlzeitenübersicht mit entschuldigten und unentschuldigten Tagen je Kind, Nachrichten an die Lehrkräfte der Klasse und Elternbriefe mit Lesebestätigung.
Häufige Fragen zur Beurlaubung vom Unterricht
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