Jokertage und Absenzen in der Schweiz: was in welchem Kanton gilt
Die Volksschule ist in der Schweiz Sache der Kantone – deshalb gibt es auch die Jokertage nicht überall gleich. Zürich gewährt zwei Jokertage pro Schuljahr, Bern bis zu fünf freie Halbtage, der Aargau einen freien Schulhalbtag pro Quartal und St. Gallen höchstens zwei Halbtage. Für alles, was darüber hinausgeht, braucht es eine Dispensation oder einen Urlaub, den die Schule bewilligt. Die Tabelle unten stellt die vier Kantone mit ihren Rechtsgrundlagen nebeneinander.
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Was Eltern in der Schweiz wissen sollten
Jeder Kanton regelt selbst
Ob es Jokertage gibt, wie viele und wie sie bezogen werden, steht im Volksschulrecht des Kantons. Zwei Tage in Zürich und zwei Halbtage in St. Gallen sind nicht dasselbe.
Keine Begründung – aber eine Mitteilung
Jokertage und freie Halbtage brauchen keinen Grund. Die Schule erfährt vorher davon: in Zürich durch eine Mitteilung der Eltern, in St. Gallen schriftlich an die Lehrperson, in Bern durch vorgängige Benachrichtigung.
Alles andere ist eine Dispensation
Für vorhersehbare Absenzen darüber hinaus stellen Eltern ein Gesuch. In Bern muss es spätestens vier Wochen vorher schriftlich und begründet bei der Schulleitung sein.
Unentschuldigte Absenzen haben Folgen
Wer ein Kind schuldhaft nicht zur Schule schickt, macht sich in Bern strafbar; St. Gallen sieht in schweren Fällen eine Busse von 1000 bis 5000 Franken vor.
Absenzen in der Schweiz – die vier Schritte
Die Schritte gleichen sich über die Kantone hinweg; was sich unterscheidet, sind Zahl, Form und Fristen. Die Tabelle nennt sie für vier Kantone.
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1
Die Regel des Kantons finden
Suchen Sie nach dem Volksschulrecht Ihres Kantons oder fragen Sie die Schulleitung, wie viele freie Tage oder Halbtage gelten und wie sie bezogen werden.
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2
Jokertag vorher mitteilen
Teilen Sie den Bezug vorher mit, in der Form, die Ihr Kanton verlangt. In Zürich zählt ein halber Jokertag als ganzer; nicht bezogene Tage verfallen.
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3
Dispensation früh beantragen
Für längere oder wiederkehrende Absenzen – Schnupperlehre, Familienanlass, Talentförderung – stellen Sie früh ein begründetes Gesuch. In Bern gilt die Frist von vier Wochen.
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4
Krankheit melden
Bei Krankheit informieren Sie die Schule unverzüglich. In Bern kann die Klassenlehrkraft ein Arztzeugnis oder eine andere Bestätigung einfordern.
Absenzen digital vs. mit Zettel und Telefon
Absenzen in der Schweiz im Detail
Zürich: zwei Jokertage und die Dispensation
Im Kanton Zürich können Schülerinnen und Schüler nach § 30 der Volksschulverordnung dem Unterricht während zweier Tage pro Schuljahr fernbleiben, ohne dass ein Dispensationsgrund vorliegt. Ein Gesuch braucht es nicht; die Eltern teilen den Bezug vorher mit. Jeder bezogene Jokertag gilt als ganzer Tag, auch wenn an dem Tag nur ein halber Tag Unterricht ist. Nicht bezogene Jokertage verfallen. Die Gemeinden können festlegen, dass an besonderen Schulanlässen wie Besuchs- oder Sporttagen keine Jokertage bezogen werden dürfen. Bleibt ein Kind wegen Krankheit oder aus einem anderen unvorhersehbaren Grund fern, benachrichtigen die Eltern die Schule unverzüglich; für vorhersehbare Absenzen ersuchen sie rechtzeitig um Dispensation. Dispensiert wird aus zureichenden Gründen – die Verordnung nennt etwa ansteckende Krankheiten im Umfeld, aussergewöhnliche Anlässe, hohe religiöse Feiertage, bedeutende kulturelle und sportliche Anlässe und Schnupperlehren.
Bern: fünf freie Halbtage und die Direktionsverordnung
Im Kanton Bern sind die Eltern nach Art. 27 des Volksschulgesetzes berechtigt, ihr Kind nach vorgängiger Benachrichtigung der Schule an höchstens fünf Halbtagen pro Schuljahr nicht in die Volksschule zu schicken; diese Halbtage erscheinen nicht im Beurteilungsbericht. Die Direktionsverordnung über Absenzen und Dispensationen unterscheidet entschuldigte Absenzen – etwa Krankheit, Unfall oder ein Todesfall in der Familie – von Dispensationen, die im Voraus beantragt werden. Das Gesuch geht spätestens vier Wochen vorher schriftlich und begründet an die Schulleitung. Für Familienferien kann bis zu zwei Wochen pro Schuljahr dispensiert werden, wenn die Eltern aus beruflichen Gründen nicht mindestens vier Wochen Ferien mit den Schulferien zusammenlegen können, in besonderen Fällen bis acht Wochen. Die Klassenlehrkraft kann Arztzeugnisse oder andere Bestätigungen einfordern; nicht begründete Absenzen gelten als unentschuldigt.
Aargau und St. Gallen
Im Aargau haben Schülerinnen und Schüler auf Ersuchen der Eltern Anspruch auf einen freien Schulhalbtag pro Quartal; die Schulführung kann festlegen, dass diese Halbtage zusammengefasst oder an besonderen Anlässen und Prüfungstagen nicht bezogen werden. Darüber hinaus beurlaubt die Schulführung – je nach Delegation der Gemeinderat, die Schulleitung oder die Lehrperson – auf schriftliches Gesuch aus wichtigen Gründen; für einen Urlaub von mehr als 30 Unterrichtstagen muss eine Unterrichtsplanung nach Lehrplan vorliegen. Eine Sportdispens aus gesundheitlichen Gründen geht über ein Arztzeugnis. In St. Gallen können die Eltern ihr Kind nach Art. 96 des Volksschulgesetzes an höchstens zwei Halbtagen je Schuljahr durch schriftliche Mitteilung an die Lehrperson vom Unterricht befreien. Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kind an der Erfüllung der Schulpflicht hindert oder es nicht zum Schulbesuch anhält, wird dort auf Anzeige in schweren Fällen mit einer Busse von 1000 bis 5000 Franken bestraft.
Wie die sechzehn deutschen Bundesländer die Attestfrage beantworten, zeigt zum Vergleich die Übersicht Attestpflicht in der Schule.
Wie Schulen entschuldigte und unentschuldigte Tage je Kind laufend im Blick behalten, zeigt Fehlzeiten verwalten.
Jokertage, freie Halbtage und Dispensation
Die Regeln von Zürich, Bern, Aargau und St. Gallen aus ihren eigenen Rechtsgrundlagen. Für andere Kantone gilt deren eigenes Volksschulrecht.
| Kanton | Freie Tage ohne Begründung | Darüber hinaus | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Zürich | Zwei Jokertage pro Schuljahr; Eltern teilen den Bezug vorher mit; ein halber zählt als ganzer; nicht bezogene verfallen | Dispensation aus zureichenden Gründen, rechtzeitig bei der Schulleitung beantragt | VSV §§ 28–30 |
| Bern | Bis zu fünf freie Halbtage pro Schuljahr nach vorgängiger Benachrichtigung der Schule | Dispensation spätestens vier Wochen vorher schriftlich und begründet an die Schulleitung; Familienferien bis zwei Wochen unter Bedingungen | VSG Art. 27; DVAD Art. 4, 7, 8 |
| Aargau | Ein freier Schulhalbtag pro Quartal auf Ersuchen der Eltern | Urlaub aus wichtigen Gründen auf schriftliches Gesuch bei der Schulführung; über 30 Unterrichtstage nur mit Unterrichtsplanung | Volksschulverordnung SAR 421.315 §§ 29–32 |
| St. Gallen | Höchstens zwei Halbtage je Schuljahr durch schriftliche Mitteilung an die Lehrperson | Verfahren nicht geprüft – die Schule nennt es | Volksschulgesetz Art. 96 Abs. 2 |
Alle Grundlagen am 26.09.2026 bei den Kantonen gelesen. Für St. Gallen haben wir nur die Regel zu den freien Halbtagen und die Strafbestimmung gelesen, nicht das Dispensationsverfahren.
Absenzen ohne Absenzenliste auf Papier
SchuleVernetzt führt keine kantonalen Jokertag-Kontingente und kein Gesuchsverfahren für Dispensationen – wie viele freie Tage gelten und wer bewilligt, bestimmt Ihr Kanton. Was die Plattform übernimmt, ist der Alltag: Krankmeldungen am Morgen, die Übersicht über entschuldigte und unentschuldigte Tage je Kind, Nachrichten an die Lehrpersonen der Klasse und Elternbriefe mit Lesebestätigung.
Häufige Fragen zu Jokertagen und Absenzen in der Schweiz
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