Schulsoftware und DSGVO

Schulsoftware und DSGVO: worauf es ankommt

Schulsoftware und DSGVO – dahinter steckt fast immer dieselbe Frage: Wer darf welche Daten sehen, wo liegen sie, wer trägt die Verantwortung? Die kurze Antwort: Verantwortliche im Sinne der DSGVO ist die Schule als Einrichtung, nicht die einzelne Lehrkraft und nicht der Anbieter. Der Anbieter verarbeitet die Daten im Auftrag und ist an Weisungen gebunden. Alles Weitere – Vertrag, Rollen, Fristen, Nachweise – folgt aus dieser Rollenverteilung. Diese Seite ordnet die Begriffe und zeigt, welche Punkte vor einer Einführung geklärt sein sollten. Sie ersetzt keine Rechtsberatung: Schulrecht ist Ländersache. Verbindlich Auskunft geben die Datenschutzbeauftragten der Schule sowie die Aufsichtsbehörde des Landes.

Bald verfügbar

  • DSGVO-konform
  • In Deutschland gehostet
  • Kostenlos für Lehrkräfte

Ein Produkt von SavePaper.work

Vorteile

Vier Punkte, die vor einer Einführung geklärt sein sollten

Verantwortlich ist die Schule

Die DSGVO kennt eine verantwortliche Stelle. Das ist die Schule als Einrichtung. Sie bestimmt Zwecke und Mittel der Verarbeitung – auch dann, wenn die Daten faktisch auf dem Gerät einer Lehrkraft liegen.

Ein Vertrag nach Artikel 28

Wer Daten im Auftrag der Schule verarbeitet, braucht dafür einen Vertrag. Er hält fest, welche Daten wofür verarbeitet werden, wer als Unterauftragnehmer beteiligt ist und was am Vertragsende mit den Daten geschieht.

Zugriff nach Rolle

Nicht jede Person im Kollegium braucht jede Angabe. Ein Rollenkonzept begrenzt die Sicht auf das, was die Aufgabe erfordert. Anschließend macht es belegbar, wer wann worauf zugegriffen hat.

Fristen gibt das Land vor

Wie lange Schulunterlagen aufbewahrt werden, regeln die Länder unterschiedlich. Die Fristen unterscheiden sich zusätzlich nach Datenart. Eine Software sollte das abbilden können, statt alles gleich zu behandeln.

So läuft es ab

So läuft eine Datenschutzprüfung an der Schule

Die Prüfung folgt fast immer derselben Reihenfolge: erst klären, wer verantwortlich ist, dann beschreiben, was verarbeitet wird, dann den Vertrag lesen und zuletzt Rollen und Fristen festlegen.

1 2 3 4
  1. 1

    Verantwortung klären

    Wer entscheidet über Zwecke und Mittel – Schule, Schulträger oder beide gemeinsam? Diese Frage steht am Anfang, weil sie bestimmt, wer den Vertrag zeichnet und wer gegenüber Eltern Auskunft gibt.

  2. 2

    Verarbeitung beschreiben

    Welche Daten, zu welchem Zweck, für wen sichtbar, wie lange? Diese Angaben gehören in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, das die Schule selbst führt. Ein Anbieter kann die Bausteine dafür liefern.

  3. 3

    Vertrag und Maßnahmen prüfen

    Der Auftragsverarbeitungsvertrag und die Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen werden zusammen gelesen: Serverstandort, beteiligte Unterauftragnehmer, Verschlüsselung, Löschung am Vertragsende und der Weg, auf dem die Schule Weisungen erteilt.

  4. 4

    Rollen und Fristen setzen

    Zum Schluss die Konfiguration: Welche Rolle sieht welche Angabe, welche Aufbewahrungsfrist gilt je Datenart? Beides hängt am Landesrecht und wird einmal für die ganze Schule hinterlegt, nicht je Lehrkraft.

Im Vergleich

Dieselben Daten, zwei Arten sie zu führen

Verarbeitung in einem Schulsystem
Wer sieht die DatenDie Rolle entscheidet über die Sicht, getrennt nach Aufgabe
Wo die Daten liegenEin benannter Serverstandort, vertraglich festgehalten
Was nachvollziehbar bleibtZugriffe und Änderungen stehen in einem Protokoll
Wann gelöscht wirdJe Datenart eine Frist, die die Schule hinterlegt
Verteilte Dateien und private Kanäle
Wer sieht die DatenWer die Datei oder den Chat hat, sieht alles darin
Wo die Daten liegenPrivatgerät, Mail-Postfach, wechselnde Cloud-Ordner
Was nachvollziehbar bleibtIm Nachhinein kaum zu rekonstruieren
Wann gelöscht wirdMeist gar nicht – Kopien bleiben einfach liegen
Im Detail

Die Begriffe, die in jeder Prüfung vorkommen

Auftragsverarbeitung, Verantwortung und Weisung

Der Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 DSGVO ist kein Formblatt, sondern die Beschreibung eines Verhältnisses. Die Schule bleibt verantwortlich und legt fest, welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden; der Anbieter verarbeitet sie ausschließlich auf Weisung und nicht für eigene Zwecke. Geregelt werden außerdem Dauer und Gegenstand, die betroffenen Personengruppen, die Schutzmaßnahmen, die Unterstützung bei Auskunftsersuchen, die Meldung von Vorfällen, der Umgang mit Unterauftragnehmern und der Verbleib der Daten nach Vertragsende. Dieselbe Rollenverteilung erklärt, warum eine Notenliste auf einem privaten Laptop ein Problem der Schule ist: Verantwortlich bleibt sie, kann auf einem fremden Gerät aber weder den Zugriff begrenzen noch belegen, was mit der Datei geschehen ist.

Noten, Krankmeldungen und Artikel 9

Nicht alle Schuldaten sind gleich empfindlich. Der Grund einer Krankmeldung ist ein Gesundheitsdatum und zählt damit zu den besonderen Kategorien nach Artikel 9 DSGVO, für die strengere Anforderungen gelten. In der Praxis lässt sich das entschärfen: Für die Entschuldigung genügt meist die Auskunft, dass krankheitsbedingt gefehlt wurde – ein Grund bleibt freiwillig. Noten und Beurteilungen fallen dagegen nicht unter Artikel 9, sind deshalb aber nicht harmlos: Sie beschreiben Leistung über Jahre und wirken auf Übergänge und Abschlüsse. Für beides folgt dieselbe Konsequenz – Sichtbarkeit an die Aufgabe binden, freie Textfelder sparsam nutzen und sensible Inhalte verschlüsselt ablegen, statt sie über Dateien und Anhänge zu verteilen.

Aufbewahren, löschen, Auskunft geben

Am Ende jeder Prüfung stehen drei Fragen: Wie lange bleiben die Daten, wie verschwinden sie wieder, was passiert, wenn eine Familie Auskunft verlangt? Aufbewahrungsfristen für Schulunterlagen sind Landesrecht und unterscheiden sich zusätzlich nach Datenart: Anwesenheiten im Klassenbuch, Zeugnisdaten, Krankmeldungen und Elternkommunikation werden unterschiedlich lange gehalten. Eine Sammlung aus Tabellen und Postfächern kann das nicht trennen, weshalb dort meist gar nichts gelöscht wird. Artikel 15 und Artikel 20 verlangen zudem, dass sich alles zu einer Person herausgeben lässt – lesbar und maschinenlesbar zugleich. SchuleVernetzt bündelt das in einer Datenschutz-Ansicht für die Schulleitung: Protokoll über Zugriffe und Änderungen, eine Frist je Datenart auf Grundlage des Bundeslandes, Auskunftsexport je Person.

Was eine Schule vom Anbieter anfordern kann

Vor der Entscheidung lassen sich vier Unterlagen verlangen: der Vertrag zur Auftragsverarbeitung, die Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, eine Liste der beteiligten Unterauftragnehmer mit Standort und eine Verfahrensbeschreibung, aus der die Schule ihr eigenes Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten speisen kann. Wer diese Papiere erst auf Nachfrage zusammenstellt, verzögert die Prüfung um Wochen. SchuleVernetzt hält sie bereit, damit Schulträger und Datenschutzbeauftragte nichts selbst nachbauen müssen. Anwendung und Schuldaten sind in Deutschland gehostet.

FAQ

Häufige Fragen zu Schulsoftware und Datenschutz

Die Schule als Einrichtung, vertreten durch die Schulleitung – je nach Bundesland gemeinsam mit dem Schulträger. Sie entscheidet über Zwecke und Mittel der Verarbeitung. Der Anbieter ist Auftragsverarbeiter und handelt weisungsgebunden. Die einzelne Lehrkraft ist weder das eine noch das andere, sondern arbeitet im Rahmen der schulischen Aufgabe.

Sobald ein Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag der Schule verarbeitet, sieht die DSGVO dafür einen Vertrag vor – unabhängig davon, wie groß oder klein das Werkzeug ist. Ob eine bestimmte Anwendung darunterfällt, klärt die oder der Datenschutzbeauftragte der Schule; die Landesbehörden veröffentlichen dazu Hinweise.

Für den Pflichtteil der schulischen Arbeit in der Regel nicht: Diese Verarbeitungen stützen sich üblicherweise auf die gesetzliche Aufgabe der Schule nach Landesrecht, nicht auf eine Einwilligung. Einwilligung ist der Weg für Freiwilliges, etwa Fotos oder zusätzliche Kontaktwege. Auf ein berechtigtes Interesse kann sich eine Behörde bei ihrer Aufgabenerfüllung nicht stützen.

Nein. Noten zählen nicht zu den besonderen Kategorien nach Artikel 9 DSGVO – dort geht es unter anderem um Gesundheit, Herkunft und religiöse Überzeugung. Schützenswert sind sie trotzdem in hohem Maß, weil sie Bildungswege prägen. Aus einer Krankmeldung entstehen dagegen echte Gesundheitsdaten, sobald ein Grund erfasst wird.

Das hängt vom Bundesland und von der Datenart ab; eine bundesweit einheitliche Zahl gibt es nicht. Zeugnisdaten werden deutlich länger aufbewahrt als Anwesenheiten oder Krankmeldungen. Verbindlich sind die Vorgaben des jeweiligen Landesschulrechts – die Datenschutzbeauftragten der Schule und die Landesbehörde nennen die geltenden Fristen.

Die Auskunft schuldet die Schule als Verantwortliche, der Anbieter unterstützt sie dabei. Verlangt werden können eine Kopie der gespeicherten Daten und in bestimmten Fällen die Herausgabe in einem gängigen maschinenlesbaren Format. In SchuleVernetzt lässt sich beides für eine Person zusammen erzeugen; der Vorgang selbst wird protokolliert.
Bald verfügbar

Sei dabei, wenn SchuleVernetzt startet

Wir bauen SchuleVernetzt gerade mit voller Kraft. Trag dich ein und wir benachrichtigen dich per E-Mail, sobald deine Schule loslegen kann – unverbindlich und kostenlos.

Wir nutzen deine Adresse ausschließlich, um dich zum Start zu benachrichtigen. Du kannst dich jederzeit wieder abmelden.