Attest in der Schule in Bayern: was § 20 BaySchO wirklich sagt
In Bayern steht die vielzitierte Drei-Tage-Regel tatsächlich in der Vorschrift – anders als in den meisten Ländern. Nach § 20 der Bayerischen Schulordnung kann die Schule ein ärztliches Zeugnis verlangen, wenn eine Erkrankung länger als drei Unterrichtstage dauert, am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises, wenn sich krankheitsbedingte Fehltage häufen oder wenn Zweifel an der Erkrankung bestehen. Verlangt die Schule das Zeugnis, muss es binnen zehn Tagen vorliegen – sonst gilt das Fehlen als unentschuldigt.
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Was Eltern in Bayern wissen sollten
Mehr als drei Unterrichtstage
Dauert eine Erkrankung länger als drei Unterrichtstage, darf die Schule ein ärztliches Zeugnis verlangen. Sie muss es nicht: Die Vorschrift erlaubt die Anforderung, sie schreibt sie nicht vor.
Am Tag eines Leistungsnachweises
Fehlt ein Kind an dem Tag, an dem ein angekündigter Leistungsnachweis ansteht, kann die Schule schon für diesen einen Tag ein Attest verlangen.
Bei Häufung oder Zweifel
Häufen sich krankheitsbedingte Fehltage oder zweifelt die Schule an der Erkrankung, darf sie ein Attest verlangen – in diesen beiden Fällen auch ein schulärztliches.
Zehn Tage Zeit
Ein verlangtes Zeugnis muss binnen zehn Tagen vorliegen. Kommt es nicht oder zu spät, gilt das Fehlen als unentschuldigt.
Krank in Bayern – die vier Schritte
§ 20 BaySchO regelt die Krankmeldung vollständig in zwei Absätzen. Die vier Schritte folgen dem Text.
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1
Unverzüglich verständigen
Kann Ihr Kind aus zwingenden Gründen nicht am Unterricht oder an einer verbindlichen Schulveranstaltung teilnehmen, verständigen Sie die Schule unverzüglich und nennen den Grund.
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2
Nach einem Anruf: in Textform nachreichen
Haben Sie die Schule angerufen, reichen Sie die Mitteilung binnen zwei Tagen in Textform nach. Wie genau, legt die Schule fest.
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3
Attest nur, wenn es verlangt wird
Ein ärztliches Zeugnis brauchen Sie in den vier Fällen der Vorschrift und nur, wenn die Schule es verlangt. Ab der Anforderung haben Sie zehn Tage.
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4
Zum Arzt, solange das Kind krank ist
Ein Attest zählt in der Regel nur, wenn es auf Feststellungen beruht, die die Ärztin oder der Arzt während der Erkrankung getroffen hat. Ein nachträglich ausgestelltes Zeugnis für eine abgeklungene Krankheit hilft deshalb meist nicht.
Krankmeldung digital vs. mit Anruf und Zettel
§ 20 BaySchO im Detail
Die vier Fälle, in denen ein Attest verlangt werden darf
§ 20 Abs. 2 der Bayerischen Schulordnung nennt vier Anlässe, zu denen die Schule die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen kann: eine Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen, den Tag eines angekündigten Leistungsnachweises, eine Häufung krankheitsbedingter Schulversäumnisse und Zweifel an der Erkrankung. Für die letzten beiden Fälle darf die Schule auch ein schulärztliches Zeugnis verlangen, also eine Untersuchung durch den schulärztlichen Dienst statt durch die eigene Kinderarztpraxis. Wichtig ist das Wort „kann“: Die Vorschrift erlaubt der Schule, ein Attest zu verlangen, sie verpflichtet sie nicht dazu. Ob und ab wann sie davon Gebrauch macht, erfahren Eltern von ihrer Schule.
Frist und Inhalt des Attests
Ein verlangtes Zeugnis ist der Schule innerhalb von zehn Tagen vorzulegen, nachdem es verlangt wurde. Wird es nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt – mit allen Folgen, die unentschuldigte Tage haben. Inhaltlich stellt die Vorschrift eine Bedingung: Ein Zeugnis kann in der Regel nur dann als genügender Nachweis anerkannt werden, wenn es auf Feststellungen beruht, die die Ärztin oder der Arzt während der Zeit der Erkrankung getroffen hat. Wer das Kind erst nach der Genesung vorstellt, bekommt deshalb meist kein Attest, das die Schule gelten lassen muss. Die Krankmeldung selbst ist davon getrennt: Sie muss unverzüglich erfolgen; nach einem Anruf ist binnen zwei Tagen eine Mitteilung in Textform nachzureichen.
Beurlaubung, Befreiung und unentschuldigtes Fehlen
Für alles, was keine Krankheit ist, gilt § 20 Abs. 3: Auf Antrag in Textform können Schülerinnen und Schüler in begründeten Ausnahmefällen vom Unterricht in einzelnen Fächern befreit oder vom Schulbesuch beurlaubt werden; für religiöse Pflichten ist ihnen ausreichend Gelegenheit zu geben. Eine eigene Regel für die Tage vor den Ferien enthält die bayerische Vorschrift nicht. Bleibt ein Fehlen unentschuldigt, greift das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen: Die Eltern müssen nach Art. 76 dafür sorgen, dass ihr Kind regelmäßig teilnimmt; tun sie es nicht, ist das nach Art. 119 eine Ordnungswidrigkeit; wer vorsätzlich selbst fernbleibt, handelt ebenfalls ordnungswidrig. Nach Art. 118 kann die Kreisverwaltungsbehörde ein schulpflichtiges Kind auf Antrag der Schule zwangsweise zur Schule bringen lassen.
Wie die anderen fünfzehn Länder die Frage beantworten, zeigt die Übersicht Attestpflicht in der Schule mit der Regel jedes Bundeslandes.
Welche Länder die Tage vor den Ferien anders behandeln als Bayern, steht auf der Seite Beurlaubung vom Unterricht.
Wie Eltern ihr Kind morgens digital krankmelden und ein verlangtes Attest als Foto hochladen, zeigt Krankmeldung per App.
Krankmeldung und Attest ohne Zettelwirtschaft
Mit SchuleVernetzt melden Eltern ihr Kind morgens im Elternportal krank, laden ein verlangtes Attest als Foto hoch und sehen den Stand ihrer Meldungen. Legt die Schule eine Attestgrenze in Tagen fest, erinnert die App die Eltern rechtzeitig. Welche Fälle das Attest auslösen und welche Frist gilt, bestimmt weiter § 20 BaySchO – die App hilft nur, es einzuhalten.
Häufige Fragen zum Attest in Bayern
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