Attestpflicht in NRW: ein Attest nur bei begründetem Zweifel

In Nordrhein-Westfalen gibt es keine Attestpflicht ab dem dritten Tag. Nach § 43 des Schulgesetzes benachrichtigen die Eltern die Schule unverzüglich und nennen den Grund schriftlich; ein ärztliches Attest darf die Schule nur verlangen, wenn sie im Einzelfall begründet daran zweifelt, dass das Kind krank war. Das Schulministerium sagt ausdrücklich: Pauschale Schulregeln – Attest immer ab einer bestimmten Zahl von Tagen oder bei jeder versäumten Klassenarbeit – sind unzulässig.

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Was Eltern in NRW wissen sollten

Kein Attest ab Tag X

Eine feste Zahl von Krankheitstagen, ab der immer ein Attest fällig wird, sieht das Schulgesetz nicht vor. Eine Schule, die so etwas in ihre Hausordnung schreibt, handelt nach dem Schulministerium unzulässig.

Begründeter Zweifel im Einzelfall

Anhaltspunkte können besonders häufiges Fehlen, eine außergewöhnlich lange Krankheit, gehäufte Fehlzeiten bei Leistungsüberprüfungen oder Fehltage direkt vor oder nach den Ferien sein – immer bezogen auf das einzelne Kind.

Prüfungen sind die Ausnahme

Für Abschlussprüfungen und Nachprüfungen sehen die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen eine Attestpflicht ausdrücklich vor. Das ist der eine Fall, in dem ein Attest ohne Einzelfallzweifel verlangt wird.

Das Gutachten zahlt die Schule

Holt die Schule in besonderen Fällen ein schul- oder amtsärztliches Gutachten ein, trägt sie nach dem Erlass die Kosten dafür.

So läuft es ab

Krank in NRW – die vier Schritte

§ 43 SchulG NRW und der Erlass zur Teilnahme am Unterricht regeln das Verfahren. Die vier Schritte folgen ihnen.

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    Unverzüglich benachrichtigen

    Ist Ihr Kind krank oder aus einem anderen unvorhersehbaren Grund verhindert, benachrichtigen Sie die Schule unverzüglich. Wie, legt die Schule fest.

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    Den Grund schriftlich mitteilen

    Krankheitsbedingtes Fehlen entschuldigen die Eltern schriftlich. Das ist die normale Entschuldigung. Sie genügt.

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    Ein Attest nur auf Verlangen im Einzelfall

    Verlangt die Schule ein Attest, muss sie im Einzelfall begründete Zweifel haben. Fragen Sie nach dem Grund, wenn er Ihnen nicht genannt wird.

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    Beurlaubung vorher beantragen

    Für Termine, die Sie kennen, gilt die Beurlaubung: schriftlich über die Klassenleitung an die Schulleitung, nach dem Schulministerium mindestens eine Woche vorher.

Im Vergleich

Krankmeldung digital vs. mit Anruf und Zettel

Digital mit SchuleVernetzt
Benachrichtigung am MorgenEltern melden ihr Kind schriftlich im Elternportal krank, mit Zeitraum und Grund
Keine pauschale AttestgrenzeEine Attestgrenze ist eine Einstellung der Schule und bleibt in NRW leer – dann verlangt die App von sich aus kein Attest
Attest im EinzelfallVerlangt die Schule eines, laden Eltern es als Foto zur Krankmeldung hoch
Fehlzeiten lückenlos dokumentiertEntschuldigte und unentschuldigte Tage je Kind, laufend statt erst zum Halbjahresende
Klassisch mit Anruf und Zettel
Benachrichtigung am MorgenAnruf im Sekretariat, danach ein Zettel
Keine pauschale AttestgrenzeHausordnungen mit „Attest ab dem dritten Tag“, die das Schulgesetz nicht trägt
Attest im EinzelfallOriginal im Ranzen oder im Sekretariat abgeben
Fehlzeiten lückenlos dokumentiertZählen erst fürs Zeugnis – in NRW ausdrücklich unzulässig
Im Detail

§ 43 SchulG NRW im Detail

Was das Schulgesetz sagt

§ 43 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet Schülerinnen und Schüler, regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen. Ist ein Kind durch Krankheit oder einen anderen nicht vorhersehbaren Grund verhindert, benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich den Grund mit. Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen. Absatz 4 regelt die Beurlaubung: Die Schulleitung kann auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres beurlauben; längerfristige Beurlaubungen brauchen die Zustimmung der Schulaufsicht. Für die Einhaltung der Schulpflicht sind nach § 41 die Eltern verantwortlich.

Pauschale Regeln sind unzulässig – was stattdessen gilt

Das Schulministerium beantwortet die häufigste Elternfrage ausdrücklich: Eine Klassenleitung kann nicht verlangen, dass bei jeder Erkrankung ein Attest vorgelegt wird. Es handelt sich um Entscheidungen im Einzelfall. Generelle schulische Regelungen – ein Attest stets bei versäumten Klassenarbeiten und Klausuren oder ab einer bestimmten Zahl von Tagen – sind auf Grundlage der gesetzlichen Regelung unzulässig. Ob begründete Zweifel vorliegen, hängt von den Umständen ab; Anhaltspunkte können besonders häufiges mit Krankheit begründetes Fehlen, eine außergewöhnliche Dauer, gehäufte Fehlzeiten bei Leistungsüberprüfungen oder Fehlzeiten unmittelbar vor oder nach den Ferien sein. Holt die Schule darüber hinaus ein schul- oder amtsärztliches Gutachten ein, trägt sie dessen Kosten. Eine Besonderheit gilt für Abschluss- und Nachprüfungen, für die die Prüfungsordnungen eine Attestpflicht ausdrücklich vorsehen.

Ferien, Sport und unentschuldigtes Fehlen

Unmittelbar vor und nach den Ferien darf die Schulleitung nur beurlauben, wenn die Beurlaubung ersichtlich nicht der Ferienverlängerung, günstigeren Tarifen oder dem Ausweichen vor Verkehrsspitzen dient. Für den Sportunterricht gilt seit Juli 2026 ein neuer Erlass: Eine eingeschränkte Teilnahme bis zu zwei Wochen genehmigt die Fachlehrkraft auf eine begründete schriftliche Entschuldigung, bis zu sechs Wochen nur mit ärztlichem Attest, darüber die Schulleitung mit qualifiziertem Attest. Bleibt ein Fehlen unentschuldigt, sieht der Erlass zur Überwachung der Schulpflicht Stufen vor: erzieherische Einwirkung, gegebenenfalls Ordnungsmaßnahmen, eine schriftliche Aufforderung an die Eltern mit Hinweis auf Bußgeld und Zwangsmittel, dann die Zuführung durch die Ordnungsbehörde und ein Bußgeld bis zu 1.000 Euro nach § 126 SchulG, das ab 14 Jahren auch die Schülerinnen und Schüler selbst treffen kann.

Wie die anderen Bundesländer die Attestfrage beantworten – von Bayerns Drei-Tage-Regel bis zu Hessens Klassenkonferenz –, zeigt die Übersicht Attestpflicht in der Schule.

Wann in NRW und den anderen Ländern ein Attest für die Befreiung vom Sportunterricht nötig ist, steht auf der Seite Sportbefreiung in der Schule.

Eltern melden ihr Kind morgens digital krank und laden ein im Einzelfall verlangtes Attest als Foto hoch. Wie das geht, zeigt Krankmeldung per App.

Einzelfall statt Pauschalregel – auch in der Software

In Nordrhein-Westfalen gehört die Attestanforderung in den Einzelfall. SchuleVernetzt hält sich daran: Eine Attestgrenze ist eine freiwillige Einstellung der Schule, die leer bleiben kann – dann erinnert die App niemanden an ein Attest. Verlangt die Schule im Einzelfall eines, laden die Eltern es als Foto zur Krankmeldung hoch. Und die Fehlzeiten jedes Kindes stehen laufend im Überblick, so wie der Erlass zur Überwachung der Schulpflicht es verlangt.

FAQ

Häufige Fragen zur Attestpflicht in NRW

Nein. § 43 SchulG NRW erlaubt ein Attest nur bei begründeten Zweifeln im Einzelfall. Das Schulministerium nennt generelle Regeln wie „Attest ab einer bestimmten Zahl von Tagen“ ausdrücklich unzulässig. Für die normale Krankmeldung genügt die schriftliche Entschuldigung der Eltern.

Nicht pauschal. Fehlzeiten unmittelbar vor oder nach den Ferien nennt das Schulministerium als möglichen Anhaltspunkt für begründete Zweifel – die Schule muss also im Einzelfall entscheiden und kann nicht für alle Ferientage vorab ein Attest verlangen.

Nicht automatisch. Eine generelle Regel „bei jeder versäumten Klassenarbeit oder Klausur ein Attest“ ist nach dem Schulministerium unzulässig; gehäufte Fehlzeiten bei Leistungsüberprüfungen können aber ein Anhaltspunkt für begründete Zweifel sein. Anders ist es bei Abschluss- und Nachprüfungen: Dort sehen die Prüfungsordnungen die Attestpflicht ausdrücklich vor.

Die Schule. Holt sie in besonderen Fällen – etwa bei besonders häufigem Fehlen oder außergewöhnlich langer Krankheit – ein schul- oder amtsärztliches Gutachten ein, trägt sie nach dem Erlass zur Teilnahme am Unterricht dessen Kosten.

Nur, wenn die Beurlaubung ersichtlich nicht der Ferienverlängerung, günstigeren Tarifen oder dem Ausweichen vor Verkehrsspitzen dient. Den Antrag stellen Sie schriftlich über die Klassenleitung an die Schulleitung, nach dem Schulministerium mindestens eine Woche vorher.

Die Schule spricht zuerst mit den Eltern und bietet Hilfe an. Bleibt das ohne Erfolg, fordert sie die Eltern schriftlich auf und weist auf Bußgeld und Zwangsmittel hin; kommt das Kind nicht innerhalb von drei Unterrichtstagen, kann die Ordnungsbehörde es zur Schule bringen. Die Schulaufsicht kann ein Bußgeld bis zu 1.000 Euro verhängen, ab 14 Jahren auch gegen die Jugendlichen selbst.
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