Attestpflicht in NRW: ein Attest nur bei begründetem Zweifel
In Nordrhein-Westfalen gibt es keine Attestpflicht ab dem dritten Tag. Nach § 43 des Schulgesetzes benachrichtigen die Eltern die Schule unverzüglich und nennen den Grund schriftlich; ein ärztliches Attest darf die Schule nur verlangen, wenn sie im Einzelfall begründet daran zweifelt, dass das Kind krank war. Das Schulministerium sagt ausdrücklich: Pauschale Schulregeln – Attest immer ab einer bestimmten Zahl von Tagen oder bei jeder versäumten Klassenarbeit – sind unzulässig.
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Was Eltern in NRW wissen sollten
Kein Attest ab Tag X
Eine feste Zahl von Krankheitstagen, ab der immer ein Attest fällig wird, sieht das Schulgesetz nicht vor. Eine Schule, die so etwas in ihre Hausordnung schreibt, handelt nach dem Schulministerium unzulässig.
Begründeter Zweifel im Einzelfall
Anhaltspunkte können besonders häufiges Fehlen, eine außergewöhnlich lange Krankheit, gehäufte Fehlzeiten bei Leistungsüberprüfungen oder Fehltage direkt vor oder nach den Ferien sein – immer bezogen auf das einzelne Kind.
Prüfungen sind die Ausnahme
Für Abschlussprüfungen und Nachprüfungen sehen die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen eine Attestpflicht ausdrücklich vor. Das ist der eine Fall, in dem ein Attest ohne Einzelfallzweifel verlangt wird.
Das Gutachten zahlt die Schule
Holt die Schule in besonderen Fällen ein schul- oder amtsärztliches Gutachten ein, trägt sie nach dem Erlass die Kosten dafür.
Krank in NRW – die vier Schritte
§ 43 SchulG NRW und der Erlass zur Teilnahme am Unterricht regeln das Verfahren. Die vier Schritte folgen ihnen.
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1
Unverzüglich benachrichtigen
Ist Ihr Kind krank oder aus einem anderen unvorhersehbaren Grund verhindert, benachrichtigen Sie die Schule unverzüglich. Wie, legt die Schule fest.
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2
Den Grund schriftlich mitteilen
Krankheitsbedingtes Fehlen entschuldigen die Eltern schriftlich. Das ist die normale Entschuldigung. Sie genügt.
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3
Ein Attest nur auf Verlangen im Einzelfall
Verlangt die Schule ein Attest, muss sie im Einzelfall begründete Zweifel haben. Fragen Sie nach dem Grund, wenn er Ihnen nicht genannt wird.
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4
Beurlaubung vorher beantragen
Für Termine, die Sie kennen, gilt die Beurlaubung: schriftlich über die Klassenleitung an die Schulleitung, nach dem Schulministerium mindestens eine Woche vorher.
Krankmeldung digital vs. mit Anruf und Zettel
§ 43 SchulG NRW im Detail
Was das Schulgesetz sagt
§ 43 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet Schülerinnen und Schüler, regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen. Ist ein Kind durch Krankheit oder einen anderen nicht vorhersehbaren Grund verhindert, benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich den Grund mit. Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen. Absatz 4 regelt die Beurlaubung: Die Schulleitung kann auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres beurlauben; längerfristige Beurlaubungen brauchen die Zustimmung der Schulaufsicht. Für die Einhaltung der Schulpflicht sind nach § 41 die Eltern verantwortlich.
Pauschale Regeln sind unzulässig – was stattdessen gilt
Das Schulministerium beantwortet die häufigste Elternfrage ausdrücklich: Eine Klassenleitung kann nicht verlangen, dass bei jeder Erkrankung ein Attest vorgelegt wird. Es handelt sich um Entscheidungen im Einzelfall. Generelle schulische Regelungen – ein Attest stets bei versäumten Klassenarbeiten und Klausuren oder ab einer bestimmten Zahl von Tagen – sind auf Grundlage der gesetzlichen Regelung unzulässig. Ob begründete Zweifel vorliegen, hängt von den Umständen ab; Anhaltspunkte können besonders häufiges mit Krankheit begründetes Fehlen, eine außergewöhnliche Dauer, gehäufte Fehlzeiten bei Leistungsüberprüfungen oder Fehlzeiten unmittelbar vor oder nach den Ferien sein. Holt die Schule darüber hinaus ein schul- oder amtsärztliches Gutachten ein, trägt sie dessen Kosten. Eine Besonderheit gilt für Abschluss- und Nachprüfungen, für die die Prüfungsordnungen eine Attestpflicht ausdrücklich vorsehen.
Ferien, Sport und unentschuldigtes Fehlen
Unmittelbar vor und nach den Ferien darf die Schulleitung nur beurlauben, wenn die Beurlaubung ersichtlich nicht der Ferienverlängerung, günstigeren Tarifen oder dem Ausweichen vor Verkehrsspitzen dient. Für den Sportunterricht gilt seit Juli 2026 ein neuer Erlass: Eine eingeschränkte Teilnahme bis zu zwei Wochen genehmigt die Fachlehrkraft auf eine begründete schriftliche Entschuldigung, bis zu sechs Wochen nur mit ärztlichem Attest, darüber die Schulleitung mit qualifiziertem Attest. Bleibt ein Fehlen unentschuldigt, sieht der Erlass zur Überwachung der Schulpflicht Stufen vor: erzieherische Einwirkung, gegebenenfalls Ordnungsmaßnahmen, eine schriftliche Aufforderung an die Eltern mit Hinweis auf Bußgeld und Zwangsmittel, dann die Zuführung durch die Ordnungsbehörde und ein Bußgeld bis zu 1.000 Euro nach § 126 SchulG, das ab 14 Jahren auch die Schülerinnen und Schüler selbst treffen kann.
Wie die anderen Bundesländer die Attestfrage beantworten – von Bayerns Drei-Tage-Regel bis zu Hessens Klassenkonferenz –, zeigt die Übersicht Attestpflicht in der Schule.
Wann in NRW und den anderen Ländern ein Attest für die Befreiung vom Sportunterricht nötig ist, steht auf der Seite Sportbefreiung in der Schule.
Eltern melden ihr Kind morgens digital krank und laden ein im Einzelfall verlangtes Attest als Foto hoch. Wie das geht, zeigt Krankmeldung per App.
Einzelfall statt Pauschalregel – auch in der Software
In Nordrhein-Westfalen gehört die Attestanforderung in den Einzelfall. SchuleVernetzt hält sich daran: Eine Attestgrenze ist eine freiwillige Einstellung der Schule, die leer bleiben kann – dann erinnert die App niemanden an ein Attest. Verlangt die Schule im Einzelfall eines, laden die Eltern es als Foto zur Krankmeldung hoch. Und die Fehlzeiten jedes Kindes stehen laufend im Überblick, so wie der Erlass zur Überwachung der Schulpflicht es verlangt.
Häufige Fragen zur Attestpflicht in NRW
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